Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Frage: Elternzeit

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Hallo Frau Bader, Während meiner Elternzeit wurde meine Stelle zunächst befristet von jemanden besetzt. Mittlerweile wurde meine "Ersatzperson" (wahrscheinlich) entfristet - habe ich trotzdem Anspruch auf den "alten" job nach Ende meiner Elternzeit? Vergleichbare andere Jobs gibts im Unternehmen nicht. Vor der Elternzeit habe ich vollzeit gearbeitet. Im Februar nächsten Jahres endet meine Elternzeit (3 Jahre). Muss ich mit Ende meiner Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten? Gibt es Fristen, wann ich mitteilen muss, dass ich nicht mehr Vollzeit arbeiten möchte, wohl aber Teilzeit? Danke und Gruß


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie haben Anspruch auf den alten Job. 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


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