Elternzeit verlängert wieder schwanger

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit verlängert wieder schwanger

Guten Tag Frau Bader, ich möchte innerhalb meiner Elternzeit (1 Jahr) diese um ein weiteres Jahr verlängern. In dem 2. Jahr möchte ich gern gern 6 Monate ohne Elterngeld/Gehalt verbringen und 6 weitere Monate 30 Stunden arbeiten. Wenn ich in diesem 2. Jahr erneut schwanger werde, wonach wird dann das Elterngeld für Kind 2 berechnet? -Nach meinem Vollzeitgehalt vor Geburt von Kind 1? -Oder nach meinem Teilzeitgehalt innerhalb der Elternzeit? -Wie ist das, wenn ich innerhalb der 6 Monate ohne Elterngeld/Gehalt schwanger werde? Viele Grüße

von Ilumina am 08.03.2019, 16:24



Antwort auf: Elternzeit verlängert wieder schwanger

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Elternzeit verlängert wieder schwanger

Du brauchst die Zustimmung deines Arbeitgebers für eine Verlängerung der Elternzeit. Das Elterngeld berechnet sich immer nach dem Einkommen vor der Geburt bzw. Mutterschutz. Die Monate ohne Einkommen gehen mit 0 Euro in die Berechnung. Ausgeklammert wird nur das Elterngeld vom ersten Kind bis zum 12. Monat (Bei Elterngeld Plus bis zum 14. Monat). LG

von Lewanna am 08.03.2019, 16:31



Antwort auf: Elternzeit verlängert wieder schwanger

Einer Verlängerung muss dein AG zustimmen. Weil du nur 12 Monate gemeldet hast. Für das gleiche EG müsstest du jetzt bereits schwanger sein. Für das EG Kind 2 zählen die 12 vor Geburt, wobei Monate mit EG bzw EG plus (12 bzw 14) ausgeklammert und mit Lohn Zetteln von Kind 1 ersetzt werden. Und dann zählt jeder Monat ohne Einkommen mit 0€ und dann eben das Teilzeitgehalt. Sollte der Mutterschutz für Kind 2 vor Ende der EZ von Kind 1 fallen, kannst du auf einen Tag vor neuem Mutterschutz die EZ beenden. Dann lebt dein vollzeit Vertrag wieder auf und du erhälst volles Mutterschaftsgeld vom AG... Hier hat der AG kein Mitspracherecht

Mitglied inaktiv - 09.03.2019, 10:56



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