RestlessMum
Guten Abend Frau Bader, mein erster Sohn wurde im September 2013 geboren, Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Beginn des Mutterschutzes des 2. Kindes, Geburt im März 2015 mit anschließender Elternzeit von 2 Jahren. Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr, Aufnahme Teilzeit während der Elternzeit im Oktober 2017. Die Übertragung der Elternzeit wurde beantragt und seitens des AG bestätigt. Nun beabsichtige ich die verbleibende Elternzeit mit Einschulung meines 1. Sohnes zu beanspruchen. Wie errechnet sich diese? Was passiert im Falle einer falschen Berechnung und Bescheinigung der Elternzeit ( zu langer Zeitraum) seitens des Arbeitgebers? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Herzliche Grüße RestlessMum
Hallo, ich verstehe nicht ganz, was noch übrig ist. Grds. können Sie für dieses Kind (2013) mit Zustimmung des Ag bis zu 12 Mo übertragen Liebe Grüße NB
Dojii
Dein Text ist leider nicht ganz eindeutig, weil du nichts sagst, welche Elternzeit du von welchem Kind genau wann nutzt. Ich geh jetzt mal darauf ein, dass du von Kind 1 die Elternzeit zum Mutterschutz von Kind 2 beendet hast und danach nur noch Elternzeit von Kind 2 genutzt hast: Du darfst maximal 12 Monate deiner Elternzeit von Kind 1 nach dem dritten Geburtstag nutzen, so steht es im Gesetz (für Geburten bis 2015). Alles was darüber hinaus noch offen wäre, ist mit dem dritten Geburtstag des Kindes ausnahmslos verfallen. Wenn dein Arbeitgeber dir (warum auch immer) mehr als 12 Monate bescheinigt, ändert das so gesehen nichts an der eindeutigen Gesetzeslage. Du kannst und darfst maximal nur noch 12 Monate für Kind 1 nutzen.
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