Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

brini83

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Hallo, ich bekomme 1 Jahr Elterngeld und bin 3 Jahre zuhause. Meine Tochter ist im Juli geboren. Wenn ich zb im September wieder schwanger werden sollte, wäre es sinnvoll due Elternzeit zu verkürzen und dann in Mutterschutz zu gehen, wenn das 2 Kind kommt Ich mein, würde ich dann wieder mein Gehalt bekommen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Ani123

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Die EZ zum Beginn des Mutterschutzes zu beenden ist sinnvoll, damit du dein altes Gehalt bekommst. Desweiteren wird das auf das EG mit angerechnet und für die Zeit hast du Urlaubsanspruch, welchen du nach der EZ geltend machen kannst. Ggf. steht dir für die Zeit des Mutterschutzes auch anteilig am Ende des Jahres Weihnachtsgeld zu. Das müsstest du beim AG erfragen. Beendest du die EZ vom 1.Kind nicht vorzeitig, so bekommst du Mutterschaftsgeld nur in Höhe der Krankenkasse und nach der Geburt würden 2 EZ zeitgleich laufen. Bei Beendigung könntest du die übrig gebliebene EZ vom 1.Kind noch bis zum 8.Geburtstag des Kindes nehmen. Bedenke bitte, dass jeder Monat ab dem 13.Monat des 1.Kindes bis Beginn Mutterschutz 2.Kindes als 0-Runde gerechnet wird, was das EG kürzen wird. Wenn die Kinder so nah aufeinander sind bekommst du den Geschwisterbonus in Höhe von 10% des EG vom 2.Kind dazu.


Felica

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Worum geht es dir? Weil deine Frage passt nicht zur Überschrift. Mit dem Elterngeld hat das nämlich alles gar nichts zu tun. Elterngeld setzt sich aus dem zusammen was du in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes verdient hast, wobei bis zu 14 Monate EG ausgeklammert werden und auch die Monate wo du Mutterschaftsgeld bekommen hast. Solltet ihr zeitnah ein weiteres Kind planen wäre es also hilfreich für das neue EG wenn du dein EG so splittest das du auf 14 Monate kommst, um mögliche Nullrunden zu verringern. Wird aber knapp sofern dein Kind letztes Jahr geboren wurde da die Ämter auch noch Bearbeitungszeit haben. Falls du noch gar nicht schwanger bist wird das neue EG deutlich niedriger werden sofern du nicht innerhalb der EZ arbeitest. Den die EZ wird beim EG nicht berücksichtigt. Und auch die Antwort von Ani wegen des Mutterschaftsgeld ist da falsch. den auch das wird beim EG nicht berücksichtigt. Du solltest aber um das Mutterschaftsgeld vom AG und von der KK zu bekommen, auf jeden Fall die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden.


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