Frage: Elterngeld

Guten Tag Frau Bader, Seit 02.01. diesen Jahres gehe ich wieder in Teilzeit arbeiten. Meine Tochter ist nun knapp 20 Monate. Anfang Februar 2020 erwarten wir nun voraussichtlich unser 2. Kind. Aktuell haben wir Steuerklasse 4/4, aber überlegen nun in 3/5 zu wechseln damit sich für mich ein höheres Netto ergibt und damit ein höheres Elterngeld. Macht es Sinn jetzt noch zu wechseln? Also ist dies zeitlich noch machbar? Desweiteren ergibt sich folgende ‚Problematik’. Bemessungszeitraum des Elterngelds wäre ja dann Februar 19 bis Februar 20. Mein Mutterschutz würde am 26.12.19 beginnen und dann bekäme ich ja wieder Mutterschaftsgeld. Dies wird ja bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, oder!? Den Januar und Februar 2020 würden wir bei der Berechnung ja dann am besten ausklammern oder? Das Problem ist dass ich ja erst im Januar 19 wieder angefangen habe zu arbeiten und daher dann nur auf den einen Monat (Januar 19) zurück gehen kann oder!? Sehe ich dies alles so richtig? Gibt’s andere Möglichkeiten zur Rückrechnung? Davor war ich zuletzt bis August 2017 (in Vollzeit) arbeiten. Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken und Sie können mir helfen. Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende..

von Wunschblume17 am 31.05.2019, 11:03



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, 1. Ja, Sie müssen mind 7 Mo die neue Lohnsteuerklasse haben 2. Es zählen die letzten 12 Mo vor der geburt, Monmate mit MG und EG von Kind 1 bis zum 14 LM werden ausgeklammert. Das ist unumgänglich. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2019



Antwort auf: Elterngeld

Da dein Mutterschutz in 12/2019 beginnt, ist dein Bemessungszeitraum 12/2018 bis 11/2019. Du hast also einen Monat mit 0 Euro in deiner Rechnung (12/2018), das lässt sich leider nicht verhindern.

von Dojii am 31.05.2019, 12:04



Antwort auf: Elterngeld

Sehe ich eigentlich anders. Grds. Ist mein bemessungszeitraum laut elterngeldrechner Februar 19 bis Januar 20. wäre nur ‚doof‘ das so zu lassen da Mutterschaftsgeld ja nicht als Einkommen zählt. Somit könnte ich dann meiner Meinung nach den Januar 20 „ausklammern“ sodass sich der Bemessungszeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019 ergibt. Im Dezember wird’s dann halt nur ein bisschen weniger Einkommen sein da ja ab 26.12. Mutterschaftsgeld..

von Wunschblume17 am 31.05.2019, 14:09



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, wie hast du denn Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Kind 1 bezogen? Das ist doch vermutlich so im Oktober 2017 auf die Welt gekommen. Evtl kommst du mit der Ausklammerung sogar bis vor die Mutterschaftszeit vor Kind 1?

von drosera am 31.05.2019, 15:39



Antwort auf: Elterngeld

Das wäre natürlich super, da ich da ja auch noch Vollzeit gearbeitet habe, aber das kann ich mir ja fast nicht vorstellen dass das geht.. Kind 1 ist im Oktober geboren und Mutterschaftsgeld habe ich dann somit für August und September 17 erhalten die wir dann bei der damaligen Elterngeldberechnung ausklammern lassen haben..

von Wunschblume17 am 31.05.2019, 18:05



Antwort auf: Elterngeld

Nein, Lücke zwischen Kind 1 und Kind 2 ist zu groß. Hättest du EG Plus bezogen dann wären es 14 statt 12 Monate die ausgeklammert werden, plus der Mutterschutz von Kind2,. Mutterschutz von Kind 1 ist völlig raus. Du wirst also einen Monat mit 0 € haben wenn Basis-EG beim ersten Kind. Außer du hast noch das Glück korrigiert zu werden weil ET falsch so das der ET in den Januar fällt. Musst ja extrem frisch schwanger sein wenn ET im Februar. In den ersten 12 Wochen ist das ja mitunter noch möglich.

von Felica am 31.05.2019, 19:28



Antwort auf: Elterngeld

Das darfst du gerne anders sehen, aber das Gesetz ist da eindeutig. ^^ Auch der Dezember 2019 fliegt raus. Selbst wenn du da nur einen einzigen Tag Mutterschaftsgeld bezogen hast, darf der Monat nicht berücksichtigt werden. Bei Mutterschaftsgeld gibt es laut Gesetz keine Ausnahme und kein Wahlrecht, ob ausgeklammert wird oder nicht. Somit ist dein Bemessungszeitraum 12/2018 bis 11/2019.

von Dojii am 03.06.2019, 07:43



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