Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld

Alex0204

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Hallo Frau Bader, ich bin erneut schwanger. Unsere Tochter ist am 30.11.2015 geboren. Bisher habe ich das Elterngeld bis November 2016 einschließlich erhalten. Jetzt im Dezember erhalte ich gar kein Geld und im Januar fange ich ab dem 16. wieder an zu arbeiten, d.h. da erhalte ich ein halbes Monatsgehalt. Ich werde 21 Stunden arbeiten gehen und erhalte 1.800 € brutto, circa 1.200 € netto. Wie berechnet sich nun das Elterngeld? Am 26.08.2017 haben wir den Stichtag für die Geburt. Die Monate in denen ich Elterngeld bekommen habe, werden nicht zugezählt, oder? Da werden die Monate vor meinem 1. Mutterschutz genommen? D.h. August 2016- November 2016 Bezug Elterngeld - hier jedoch Anrechnung des Gehaltes vor dem 1. Mutterschutz? Dezember und Januar leider "Nullrunden" und ab Mitte Januar bis Juli (?) dann mein Teilzeitgehalt? Ich vermute fast, dass ich hier doch noch mehr arbeiten gehen muss wieder, damit das mit dem Elterngeld auch gut "passt". Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB


Alex0204

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Zusatz: Vielleicht ist das noch wichtig: Mein Vertrag, der ja ab Januar 2017 wieder läuft ist ein "Arbeiten während Elterngeld"- also, ich habe die 12 Monate Basismonate genommen, 1,5 Monate ohne Geld und nun quasi meine Elternzeit verlängert bis Januar 2017, in welcher ich aber 21 Stunden arbeite. War das "schlau"? Zu dem Zeitpunkt war ich noch nicht schwanger...


malini

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Wenn du nicht Vollzeit arbeiten kannst, war das schon "schlau", ohne Teilzeit in Elternzeit wäre das Elterngeld deutlich weniger, da lauter Nullrunden.


Mitglied inaktiv

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Also, das selbe EG wie bei Kind1 wird es nicht geben. Dafür hätte Kind2 auf die Welt kommen müsse bzw genauer gesagt mindestens der Mutterschutz für Kind2 anfangen müssen wenn Kind1 1 Jahr geworden ist. Seitdem gilt, jeden Monat den Du kein Einkommen hast, geht mit 0 € in die Berechnung für das neue Elterngeld. Und Elterngeld 2 setzte sich eben aus dem zusammen was Du in den 12 Monaten vorher bekommen hast. Nur die Monate wo Du Mutterschaftsgeld bekommen hast oder Elterngeld werden ausgeklammert. Wobei ich aus dem Satz, Du arbeitest ab Januar unter Elterngeld nicht ganz verstehe. Ich denke mal Du meinst Elterngeld Plus und da die Partnermonate, oder? Falls ja, wie die gerechnet werden, da bin ich überfragt. Eigentlich wird verdienst im zweiten Jahr, auch dann wenn man EG bekommt, nicht als Elterngeld-Monate gerechnet, sondern nur wie wenn Du die Sparrate ausgezahlt werden. Sprich sie werden für das erneute EG nicht ausgeklammert und durch vorherige ersetzt. Ob das bei Elterngeld Plus bzw dessen Partnermonate auch der Fall ist, keine Ahnung. Grob würde ich aktuell sagen, je nachdem wann dein Mutterschutz beginnt wird August und Juli ausgeklammert - wegen Mutterschutz. Heißt Du hast einen Teilzeit-Verdienst von Januar bis einschließlich Juni. Dann eben die Nullrunde im Dezember und 5 Monate Vollzeitverdienst welche durch Monate vor deinem ersten Mutterschutz ersetzt werden. Das ganze aber ohne Gewähr. Weil ich wie gesagt nicht sicher bin wie das mit dem Zuverdienst gerechnet wird.


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