Phyllis
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit mit meinem ersten Kind in zweijähriger Elternzeit und arbeite zur Zeit nicht. Das Elterngeld beziehe ich in den ersten 12 Monaten. Bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr meines Kindes erhalte ich keine Bezüge mehr. Die Elternzeit endet Ende März 2016. Nun zwei Varianten: Variante 1: Angenommen ich würde vor Beendigung der Elternzeit erneut schwanger werden, und der Geburtstermin läge vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres,wie berechnet sich dann das Elterngeld? Ich weiß,dass hier die 12monate vor der Geburt zur Berechnung herangezogen werden. In meinem Fall: kein Elterngeldbezug,demnach nur 300e Elterngeld? Variante 2: Der Geburtstermin von Kind zwei ist nach der zweijährigen Elternzeit. Macht es bei dieser Variante Sinn für das erste Kind ein drittes Jahr Elternzeit zu beantragen (ohne Bezug), oder bis zum Beginn des Mutterschutzes für Kind 2 in Teilzeitbeschäftigung zu arbeiten? Ich habe gehört, dass für das zweite Kind dann ggf. die Bezüge vor der Geburt des ersten Kindes herangezogen werden, da das Elterngeld nicht als Einkommen zählt. Ist dies der Fall, würde mein Elterngeld bei einer vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung ja niedriger ausfallen, als bei vorangegangener Elternzeit ohne Bezug. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, bei beiden Varianten gilt der Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt ohne Monate mit EG und MG. Liebe Grüße NB
SumSum076
Variante 1: Ja, es wird das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt (bzw vor Mutterschutz) herangezogen. Kommt Kind 2 rund um den 2. Geburtstag von Kind 1, dann sind das meist 9 Monate oder mehr in denen man "nur" in Elternzeit war und kein Einkommen hatte. Das läuft dann auf den Mindestsatz von 300 Euro hinaus (zzgl Geschwisterbonus von min. 75 Euro). Variante 2: Gehst du nach der EZ nicht arbeiten, hast du auch kein Einkommen für das Elterngeld. Wobei nur viele Monate mit Einkommen Sinn machen. Gehst du arbeiten, kannst du das als Teilzeit in Elternzeit machen. Oder als Teilzeit (ohne Elternzeit). Machst du TZ in EZ, dann kannst du die EZ zum Beginn des neuen MuSchu unterbrechen und Vollzeit-MuSchu-Geld bekommen. Machst du TZ ohne EZ, bekommst du nur Teilzeit-MuSchu-Geld. Egal, ob TZ oder nicht, in EZ oder nicht, es wird deswegen NICHT auf das Einkommen vor Geburt von Kind 1 zurückgegriffen. Das geschieht nur bei kurzer Geburtenfolge, wenn die Kinder also nicht mehr als 1 Jahr und (ca) 8 Monate auseinander liegen. Für neues Elterngeld gilt: Zwischen 1. Geburtstag und neuem Mutterschutz viel verdienen = viel Elterngeld. Gruß Sabine
Ähnliche Fragen
Guten Morgen, meine Situation ist leider kompliziert, und ich hoffe auf eine Einschätzung oder Hilfe. Ich wurde Ende Mai 2025 gekündigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.08.2025. Im Juli wurde mir ein ungünstiger Vergleich unterschrieben . Anfang August habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Die Schwangersch ...
Liebe Frau Bader, ich war in den letzten Jahren sowohl angestellt als auch freiberuflich tätig. Nun würde ich gerne eine Weiterbildung im Rahmen der angestellten Tätigkeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sehe ich das richtig, dass das die Höhe des Elterngeldes nicht beeinflusst, weil in jedem Fall als Grundlage der Berechnung d ...
Hallo Frau Bader, ich hätte gern eine rechtliche Einschätzung zur neuen Einkommensgrenze beim Elterngeld. Meine Partnerin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte Elterngeld beantragen, ich nicht. Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen liegt über 175.000 €, aber ihr eigenes zvE liegt darunter. Laut § 1 Abs. 8 Satz 2 BEE ...
Hallo Frau Bader, mein ET ist am 30.09 und ich möchte 2 Jahre in Elternzeit gehen, allerdings nur Elterngeld Basis beantragen und nach dem ich kein Elterngeld mehr erhalte einen 15 Std./W Job machen. In der restlichen Elternzeit bei dem ich kein Elterngeld erhalte möchte ich Wohngeld beantragen Muss ich mit irgendwelchen Rückzahlungen be ...
Hi, was ist der relevante Bemessungszeitraum für das Elterngeld eines 2. Kindes, wenn: - ich verbeamtete Lehrerin bin und bereits ein Kind habe - 1. Kind kam im Oktober 24 zur Welt, das 2. Kind wäre für Ende 2026 geplant - Elterngeldbezug endet im Dezember 2025 - Ende 2025 Start einer freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin ein Zahnmedizinische fachangestellte und ich bin jetzt im Elternzeit bis 2027, mein Elterngeld endet nächste Monat weil mein Kind wird ein Jahr alt, die frage jetzt wie kann ich die nächsten zwei jahre finanzieren, kann arbeitslosengeld I beantragen oder muss ich mich erstmal kündigen??? Oder was kann mann b ...
Sehr geehrte Frau Bader, bei der Frage zur Mindestbezugszeit Elterngeld hatten sie geantwortet, dass die Bewilligung insgesamt aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass die Person nur für einen Monat Elterngeld beanspruchen kann/möchte. Das ist meiner Meinung nach so nicht ganz korrekt. Der von Ihnen zitierte Teil der Richtlinien is ...
Sehr geehrte Frau Bader, erst einmal danke ich Ihnen für Ihren tollen Service hier, freue mich sehr, dass es so etwas gibt. Ich habe mehrere Fragen zu folgender Situation: A und B sind Eltern geworden. A war vor der Geburt des Nachwuchses im ALG I Bezug gleichzeitig nebenberuflich selbständig mit relativ geringen Einnahmen. B war bereits ...
Guten Tag, ich bin seit kurzem schwanger, wahrscheinlicher Entbindungstermin liegt Mitte Mai 2026, Beginn Mutterschutz ist voraussichtlich der 02. April. Wir haben diesen Samstag geheiratet und nun steht die Frage der Wahl der Steuerklasse an, da diese ja Einfluss auf das Elterngeld hätte. Der Wechsel muss sieben Monate vorher stattfin ...
Hallo, im Forum sind so viele Beiträge dazu deshalb wollte ich direkt nachfragen. Ich möchte nur Basiselterngeld beantragen. Laut dem Antrag kann der Partner in den ersten 12 Monaten ebenfalls für 1 Monat Basiselterngeld beantragen. Ist es relevant in welchem der ersten 12 Lebensmonate das ist? Kann ich zB im 11. Lebensmonat parallel zu m ...
Die letzten 10 Beiträge
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes