MathiasBob
Liebe Frau Bader, nehmen wir an, Herr X steht in Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Der aktuelle Entwurf sieht 18 Monate bezahlte Freistellung ab 1.1.2020 vor. Herrn Xs Frau erwartet zum Juni 2020 ein Kind, und er fragt sich, ob er trotz bezahlter Freistellung für die zwei Monate nach der Geburt Elterngeld beziehen kann. Ein BSG-Urteil vom 29.8.2012 (B 10 EG 15/11 R) legt nahe, dass man in diesem Fall lediglich den Basisbetrag von 300 Euro pro Monat an Elterngeld beziehen kann. Hintergrund: Wenn Herr X Elterngeld in attraktiver Höhe beziehen könnte, könnte er diese Möglichkeit dem Arbeitgeber in der Verhandlung anbieten. So würde er unterm Strich mehr Geld bekommen (weil die Freistellung auf Kosten der Staatskasse noch etwas verlängert werden kann), ohne dass es den Arbeitgeber etwas kostet. Somit bekäme er dann 18 Monate durch den Arbeitgeber plus zwei Monate durch das Elterngeld. Was sagen Sie: Besteht Anspruch nur auf das Basis-Elterngeld von 300 Euro oder sind auch die 67% möglich? Vielen Dank!
Hallo, das geht, wenn er im Bezug des EGs nur den Lohn für eine 30 Std-Tätigkeit bekommt. Und dann eben ergänzendes EG. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn der "Lohn" in der bezahlte Freistellung als laufend steuerpflichtig versteuert wird (also wie regulärer Arbeitslohn), dann wird er mit dem Elterngeld verrechnet und es stehen nur die 300 EUR Mindestsatz zu.
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