Frage: Elterngeld nach Kündigung

Guten Tag, beide Eltern haben vor der Geburt des Kindes Vollzeit gearbeitet. Die Mutter hat 24 Monate Elternzeit und 12 Monate Basiselterngeld beantragt.Der Vater hat zwei Monate Elterngeld beantragt. Insgesamt wurden also 14Monate beantragt. Der Antrag des Vaters wurde jedoch zur Korrektur zurück geschickt. Mit der Begründung das er erst Elternzeit beantragen muss, bevor er Elterngeld beantragt. Sollte er in Vollzeit weiter arbeiten, so würde sein Antrag abgelehnt. Ich dachte zuvor, dass die 14 Monate einem Paar zustehen, sobald einer der Partner in Elternzeit geht. Der Vater hätte die Elternzeit dann zu einem späteren Termin beantragt. Da dies nicht möglich war, wollte der Vater nun zwei Monate Elternzeit beantragen. Bevor der Vater jedoch die Elternzeit beantragen konnte, hat er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Ist es dem Vater nun trotzdem möglich die zwei Monate Elterngeld zu beantragen und dieses anstelle von Arbeitslosengeld zu beziehen? Oder verfällt der Ansprach des Vaters aufgrund der Kündigung? Hat er dann wieder Anspruch, sobald er eine neue Stelle antritt? Es wäre für den Vater besser die zwei Monate der Arbeitssuche Elterngeld zu beziehen, als nach dem Antritt einer neuen Stelle Elternzeit beantragen zu müssen. Danke und Grüße

von Elenya am 23.05.2018, 12:01



Antwort auf: Elterngeld nach Kündigung

Hallo, ja, der Vater kann dann erst die beiden Monate Elternzeit und danach die zwölf Monate Arbeitslosengeld 1 bekommen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.05.2018



Antwort auf: Elterngeld nach Kündigung

Er hat Anspruch auf Elterngeld, wenn er in diesen zwei Monaten weniger als 30h pro Woche arbeitet. Wurde er gekündigt und ist in diesen beiden Monaten arbeitslos, hat er natürlich auch Anspruch auf Elterngeld (da er ja gar nicht mehr arbeitet). Er kann seine beiden Monate Elterngeld aber natürlich erst dann nutzen, nachdem er nicht mehr Vollzeit arbeitet bzw. nachdem er arbeitslos geworden ist. Wie du schon sagtest, sollte das Elterngeld statt des ALG I bezogen werden, damit es in den beiden Monaten nicht zu Verrechnungen kommt.

von Dojii am 23.05.2018, 12:10



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