Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld nach Elternzeit mit 450-Euro-Job

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld nach Elternzeit mit 450-Euro-Job

tajulein

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Hallo Frau Bader, ich befinde mich gerade in meinem 2. Jahr der Elternzeit und jobbe seit 2 Monaten auch wieder bei meinem AG auf 450-Euro-Basis bis März 2014, werde dann wieder normal einsteigen. Allerdings überlegen wir jetzt, wann und wie der "richtige" Zeitpunkt für ein zweites Kind wäre. Natürlich/leider spielt auch der finanzielle Aspekt eine große Rolle... :-/ wie würde sich das Elterngeld berechnen, sollte ich jetzt noch in der Elternzeit schwanger werden? Und wie, wenn ich erst wieder "richtig" arbeiten würde? Herzlichen Dank im Voraus! LG Natalie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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In beiden Fällen gleich: Entscheidend ist das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt. Ausgenommen werden Monate, für die du Mutterschafsgeld bekommst oder Elterngeld beziehst. Elterngeld "bezieht" man trotz Splittung nur im ersten Lebensjahr. Gruß Sabine


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