AlisaKristin
Hallo Frau Bader, ich habe zwei Fragen. Zum Einen bzgl. des Elterngeldes bei einem möglichen zweiten Kind. Meine Tochter ist am 14.08.20 geboren, Mutterschutz habe ich vom 23.7. bis 26.11. Elterngeld wollte ich 6 Monate beantragen und 1 Jahr ElterngeldPlus. Nach 6 Monaten würde ich dann ein paar Stunden in der Woche arbeiten (so dass ich keinen Abzug vom ElterngeldPlus habe). Wie würde das mit einem zweiten Kind laufen, wenn dieses zB im Februar 2022 auf die Welt kommen würde? Wie würde sich das berechnen? Ausschließlich von meinem bisherigen Gehalt? Außerdem wollte ich fragen, ob sich Großeltern bereits jetzt schon ein Umgangsrecht erklagen könnten bzw ab wann das gehen würde? Vielen lieben Dank & viele Grüße!
Hallo, 1. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). 2. Ein Umgangsrecht der Großeltern sieht zwar das Gesetz vor, lässt sich aber praktisch nicht umsetzen. Ich hab einmal ein Verfahren verloren, wo die Großmutter nach der Trennung der Eltern gerne ein Umgangsrecht gehabt hätte. Sie hatte vorher das Kind regelmäßig an zwei ganzen Tagen die Woche, weil die Mutter arbeiten gegangen ist. Selbst da hat das Gericht ein Umgangsrecht abgelehnt. Liebe Grüße, NB
cube
Umgangsrecht erklagen können sich Großeltern, wenn eine gefestigte Bindung zum Kind besteht, die durch die Eltern zum Nachteil des Kindes nun plötzlich verhindert werden soll.
Mitglied inaktiv
Das gleiche Elterngeld gibt es wenn Kind 2 geboren wird, wenn Kind 1 ungefähr 16/17 Monate alt. Ausgeklammert werden max 14 Monate Elterngeld und die Monate mit Mutterschutz. Im Prinzip gilt für das 2. Elterngeld wieder die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Ist dort EG plus oder Mutterschaftsgeld wird es nicht berücksichtigt und durch frühere LohnAbrechnungen ersetzt. Monate mit Lohn (also ab 15. Lebensmonat von kind1) zählen rein. Elternzeit wird nicht insgesamt ausgeklammert.
AlisaKristin
Vielen Dank! Ganz klar ist es mir allerdings noch nicht. Ich habe ja nach der Geburt 15 Wochen Mutterschutz und Elterngeld bzw ElterngeldPlus insgesamt bis die Kleine 18 Monate alt ist. Ausgeklammert werden aber nur 14 Monate oder 14 Monate + 15 Wochen? Da Sie erst etwas mit 16/17 Monaten schreiben und dann aber später ab dem 15. Monat. Letztendlich kann man es ja sowieso nicht planen, mich interessiert es aber trotzdem :-)
Mitglied inaktiv
Kind 1 ist 16/17 Monate alt wenn Kind 2 geboren = gleiches EG weil Kind 2 der Mutterschutz wird komplett ausgeklammert, also 2 Monate und zusätzlich alle Monate mit Egplus In deinem Fall Kind 1 geboren 8/20 egplus bis 9/21 (sind 14 Monate) Kind 2 ET 2/22 Beginn Mutterschutz 1/22 Monat 1+2/22 komplett ausgeklammert weil Mutterschutz EG bezugszeit wäre 1/21-12/21 Monat 1/21 bis 9/21 werden ausgeklammert weil EG bezug 10/21 bis 12/21 zählen das Teilzeitgehalt ~ gibt weniger EG als jetzt Geschwisterbonus gibt es auch noch bis Kind 1 3 Jahre alt ist
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