Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld für Kind 2

Frage: Elterngeld für Kind 2

Miloschka

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin aktuell mit unserem zweiten Kind schwanger. Dieses wird voraussichtlich im März 2022 zur Welt kommen. Nun habe ich eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes. Zum Hintergrund: Unser erstes Kind ist im März 2020 zur Welt gekommen. Daraufhin habe ich Elternzeit genommen, die nun Ende des Monats (Juli 2021) enden wird. Als finanzielle Unterstützung habe ich 2 Monate Mutterschaftsgeld und 10 Monate Basis Elterngeld erhalten und eben die letzten 4 Monate nichts. Ab August 2021 werde ich wieder in Vollzeit arbeiten gehen. Für die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 würden normalerweise ja dann die Monate August 2021 bis Februar 2022 (7 Monate) mit vollem Gehalt, dann die Monaten April-Juli 2021 ohne Gehalt und zwei Monate aus 2019 vor der Geburt von Kind 1 zur Rate gezogen werden. Wie sieht die Situation allerdings aus, wenn ich ab August 2021 ein Kleingewerbe anmelden würde? Würden dann die Jahre 2020 und 2021 aus Bemessungszeitraum ausgeklammert werden? Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Freundliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es würden bei sogenannten Mischeinkünften alle Jahre ausgeklammert werden, in denen Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat erhalten haben. Die Anmeldung muss aber plausibel sein. Liebe Grüße NB


Dojii

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Theoretisch ja, aber praktisch wird die Elterngeldstelle eine plötzliche Gewerbeanmeldung so kurz vor einer neuen Geburt und mit so massiven positiven Auswirkungen auf das Elterngeld hinterfragen. Ggf. müsstest du dann belegen, dass du das schon länger planst, was du genau in der Zeit von Gewerbeanmeldung bis zur Geburt in dem Gewerbe geleistet hast usw. Es würde bspw. nicht reichen nur das Gewerbe anzumelden und schlicht ein paar Ausgaben geltend zu machen, damit das Gewerbe in der Steuererklärung auftaucht. Es kann auch passieren, dass sie nach (!) deinem Elterngeldbezug Nachweise von dir verlangen, dass das Gewerbe auch weiterhin aktiv ausgeübt wird, damit es eben nicht nur "für das Elterngeld" angemeldet wurde. Passt das dann alles nicht zusammen, kann dein Elterngeld auch rückwirkend geändert werden und du musst es im schlimmsten Fall zurückzahlen, weil die Elterngeldstelle zu dem Schluss kommt, dass du durch das neue Gewerbe nur das Elterngeld aufbessern wolltest. Ein neues Gewerbe anmelden nur mit dem eigentlichen Ziel das Elterngeld zu verbessern ist nicht erlaubt und im Extremfall wird die Elterngeldstelle das Gewerbe dann nicht akzeptieren und dich als "normale" Angestellte berechnen.


Miloschka

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Hallo Dogji, vielen Dank für deine Rückmeldung. Natürlich würde ich das Gewerbe nicht nur aus dem Grund anmelden, um das Elterngeld zu verbessern, aber natürlich ist es ein weiteres Argument, welches dafür spricht. Bei mir ist es so, dass mein AG mich freistellen wird und ich daher schon noch in irgendeiner Form bis zur Geburt arbeiten würde, um nicht den ganzen Tag „nichts“ zu tun. Hab mir überlegt mich mal als Tupperfee zu probieren, allerdings weiß ich nicht, ob ich nach der Geburt dafür noch Zeit haben werde. Glaubst du das könnte ein Problem sein? Ich meine die Argumentation ist ja schlüssig und nachweisbar, aber natürlich weiß ich nicht wie die Elterngeldstelle das sieht. Was könnte im schlimmsten Fall passieren?


Dojii

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Wichtig ist eben, dass du das Gewerbe vor der Geburt schon aktiv ausübst und es auch nach der Geburt bzw. nach dem Elterngeld weiter tust und dann nicht stilllegst oder gar sofort wieder abmeldest. Es nur anzumelden und dann bis zur Geburt nichts zu tun sieht eben schon komisch aus, denn dann könntest du mit der Anmeldung auch bis nach der Geburt deines Kindes bzw. bis nach dem Elterngeldbezug warten.


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