Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld-Bemessungszeitraum: schwangerschaftsbedinge Erkrankung

Frage: Elterngeld-Bemessungszeitraum: schwangerschaftsbedinge Erkrankung

Zwillingspapi

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Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum fürs Elterngeld, die von allgemeinem Interesse sein dürfte: Meine Frau hat 6 Monate vor der Geburt unserer Zwillinge ihr Angestelltenverhältnis gekündigt (um zu mir in eine andere Stadt zu ziehen). Aufgrund starker schwangerschaftsbedinger Beschwerden konnte sie nicht mehr auf Jobsuche gehen bzw. eine neue Stelle antreten. Dies wurde von der Frauenärztin auch attestiert. Können bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums jetzt diese 6 Monate unberücksichtigt bleiben, da sie „eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war“ (siehe § 2b(1) Punkt 3)? Für die Höhe des Elterngeldes macht das einen Riesenunterschied. Herzlichen Dank für Ihre Antwort, Zwillingspappi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein. Sie hätte ARbGeld 1 beantragen können - und selbst dann würden die Monate mit 0 € gerechnet. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Nein. Zum einen war die Kündigung doch gar nicht notwendig, warum hat sie das gemacht ? Zum anderen, was soll berechnet werden ? Es gab ja auch ohne Schwangerschaft keinen Arbeitgeber zu der Zeit und ALG1 wäre ebenso mit 0€ berechnet. Die Kündigung, wer hat Euch dazu geraten ?


Mitglied inaktiv

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Der Grund für die Kündigung war genannt: "um zu mir in eine andere Stadt zu ziehen". Wenn eine Erkrankung nicht der alleinige Grund für das Nichterbringen der Arbeitsleistung ist, dann entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Außerdem ist ja nicht klar, ob zum Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitsstelle die Schwangerschaft bestanden hat und damals schon Arbeitsunfähigkeit bestand.


Zwillingspapi

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Hallo, du hast die Frage offenbar nicht richtig verstanden. Die Kündigung hatte mit der Schwangerschaft, wie gesagt, gar nichts zu tun. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen schon früh in der Schwangerschaft konnte sie sich aber am neuen Wohnort keine neue Stelle suchen. Nochmal meine Frage an die juristisch gebildeten unter euch: Können jetzt also nach § 2b(1) Punkt 3 BEEG die 6 Monate, für die eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, unberücksichtigt bleiben? Vielen Dank, Zwillingspappi


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