Stelue
Hallo! Ich bin auf der Suche nach einer fachkundigen Antwort, da ich mich in einer (voraussichtlich) finanziellen schwierigen Lage befinde: Ich bin verbeamtete Lehrerin in NRW und im August 2020 kam mein zweites Kind auf die Welt. Mein Elterngeld würde sich dementsprechend aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt berechnen. Nun habe ich nebenbei einen Lehrauftrag an einer Universität. In den letzten 12 Monaten vor der Geburt meines Kindes hatte ich aus diesem Lehrauftrag einen Verdienst von ca. 1600€. Aus diesem Grund erhielt ich nun den Brief der Elterngeldstelle, dass ich als Selbstständige veranlagt werde und nicht die letzten 12 Monate vor der Geburt meines Kindes als Berechnungsgrundlage genutzt werden, sondern das Wirtschaftsjahr 2019. Für mich sehr ungünstig, da ich 2019 noch in meiner ersten Elternzeit war und kein Elterngeld mehr bezogen habe. Ich habe lediglich 4 Monate als Lehrerin gearbeitet und im Juni 2019 1200€ vom Lehrauftrag erhalten. Fällt der Lehrauftragverdienst nicht eigentlich unter die Übunsgeleiterpauschale, sodass doch die letzten 12 Monate vor Geburt zur Berechnung veranschlagt werden müssten? Herzlichen Dank fürs Lesen und die mögliche Antwort!
Hallo, wenn im Steuerbescheid die Einkünfte unter § 3 Nr 28 EStG fallen, zählen die letzten zwölf Monate, ansonsten das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Liebe Grüße NB
Dojii
Möglich, aber es kommt letztlich auf den Steuerbescheid des Jahres an, in dem die Tätigkeit verbucht wurde. Wenn das Einkommen auf freiberuflicher Tätigkeit im Steuerbescheid des entsprechenden Jahres als steuerpflichtiges Einkommen auftaucht, dann giltst du tatsächlich als selbstständig und das Jahr 2019 ist gesetzt. Da gibt es leider keine Ausnahme oder Härtefallregelungen. Erscheint er allerdings nicht (bspw. weil es unter die Übungsleiterpauschale fällt), dann gelten ganz regulär die 12 Monate vor der Geburt. Wenn das so ist und die Elterngeldstelle sich weiterhin querstellt, verweise auf die Richtlinien zum Elterngeld unter Punkt 2b.3 "Einkünfte, die nach §§ 3, 3a und 3b EStG steuerfrei sind (wie etwa Einkünfte aus Tätigkeiten als Übungsleiterin oder Übungsleiter, sog. Übungsleiterpauschale), gehören nach der steuerrechtlichen Systematik nicht zum „zu versteuernden Einkommen“. Selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter (unterhalb des Freibetrages) dürfen daher nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums gem. § 2b Abs. 3 führen." Zu finden u.a. hier: https://www.bmfsfj.de/blob/156526/2f2f7a389361ce1e296febb75333a4fe/richtlinien-zum-beeg-data.pdf
Stelue
Lieben Dank für die Antwort. Meinst du den Steuerbescheid 2019 oder 2020?
Dojii
Das kommt eben darauf an, wann du den Lehrauftrag ausgeführt hast. War es 2019, kommt es auf diesen an, sonst eben 2020.
Dojii
Ganz übersehen, du hast ja geschrieben dass es 2019 war. Dann kommt es darauf an, ob der Eintrag im 2019er Steuerbescheid auftaucht.
antia
Mein Mann ist auch Landesbeamter und hat zusätzlich einen weiteren Lehrauftrag an einer Hochschule. Dieser Verdienst läuft (solange er unter dem Freibetrag von? 2400?? bleibt) Jahr für Jahr unter der "Übungsleiterpauschale". Ich gehe daher davon aus, dass das bei dir auch so sein müsste? Das müsste aus den Steuerbescheiden ersichtlich sein.
Connüüü
Hallo Stelue, kannst du berichten, wie es für dich zu deinem Anliegen weiter ging? Lg, Conny
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