Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei 2 unter2

Frage: Elterngeld bei 2 unter2

Hede

Beitrag melden

Habe ein jahr elterngeld bekommen. War vor der geburt meines sohnes selbständig und gleichzeitig auch angestellt. Die selbständigkeit habe ich aufgrund der Elternzeit aufgegeben. nun meine frage: bin ungeplant wieder schwanger. Meine eltternzeit läuft am 31.08.11 aus. danach wollte ich eigentlich wieder arbeiten gehen. das baby soll März 2012 kommen. was wird denn nun dem elterngeld zu grunde gelegt? die zeit vor dem ersten baby? oder die wenigen monate ( die natürlich nur die anstellung beinhaltet) zwischen Nr.1 und Nr. 2 ??? lieber wäre mir die gleiche grundlage wie bei baby Nr 1!!!! Sollte ich evtl meine elternzeit doch noch bis zum mutterschutz verlängern lassen?? Vielen dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 € Liebe Grüsse, NB


Lina_100

Beitrag melden

Hallo, zugrundegelegt werden die Monate der angestellten Tätigkeit zwischen EZ 1 und Beginn Mutterschutz 2 plus die Monate vor EZ mit Elterngeldbezug und Mutterschutz 1 die notwendig sind, um auf einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten zu kommen, wenn du nur 1 Jahr Elternzeit genommen hast. Wenn du länger Elternzeit als 1 Jahr genommen hast und nicht TZ gearbeitet hast werden diese Monate ohne Elterngeldbezug leider mit "0" angesetzt, wieder um auf 12 zu kommen. Nur Zeiten mit regulärem Elterngeldbezug (1 Jahr) und Mutterschaftgeld oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung werden bei der Bemessungsgrundlage außen vor gelassen. Die Elternzeit auf keinen Fall verlängern (es sei denn du arbeitest dann Teilzeit), da du dann nur den Grundbetrag von € 300 zzgl. Geschwisterbonus von € 75 bekommen würdest. Du musst vor Beginn der neuen Elternzeit arbeiten. Viele Grüße


Hede

Beitrag melden

Danke für deine antwort!! Beschäftigungsverbot wird dann sicher auch bei der berechnung außen vor gelassen- oder?? und sicher kann ich auch die bereits verlängerte elternzeit wieder kürzen- so dass ich ab 1.8. wieder arbeite. mein AG würde zustimmen, oder macht da die KK probleme??. Nochmals vielen dank und liebe grüße


Lina_100

Beitrag melden

M. E. ja, weil während eines Beschäftigungsverbotes ja Mutterschaftsgeld gezahlt wird und § 2 Abs. 7 S. 3 BEEG lautet: "Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist." Ich glaube nicht, dass die KK Probleme machen kann, wenn du arbeitest arbeitest du, das geht nur deinen AG und dich etwas an. Frag aber am besten mal bei deiner KK nach. Bis zu 30 Stunden/Woche kannst du auch zulässig während der EZ TEilzeit arbeiten, das ist in jedem Fall unproblematisch. Viele Grüße


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Guten Morgen,   meine Situation ist leider kompliziert, und ich hoffe auf eine Einschätzung oder Hilfe.   Ich wurde Ende Mai 2025 gekündigt, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.08.2025. Im Juli wurde mir ein ungünstiger Vergleich unterschrieben . Anfang August habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Die Schwangersch ...

Liebe Frau Bader,   ich war in den letzten Jahren sowohl angestellt als auch freiberuflich tätig. Nun würde ich gerne eine Weiterbildung im Rahmen der angestellten Tätigkeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sehe ich das richtig, dass das die Höhe des Elterngeldes nicht beeinflusst, weil in jedem Fall als Grundlage der Berechnung d ...

Hallo Frau Bader, ich hätte gern eine rechtliche Einschätzung zur neuen Einkommensgrenze beim Elterngeld. Meine Partnerin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte Elterngeld beantragen, ich nicht. Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen liegt über 175.000 €, aber ihr eigenes zvE liegt darunter. Laut § 1 Abs. 8 Satz 2 BEE ...

Hallo Frau Bader,  mein ET ist am 30.09 und ich möchte 2 Jahre in Elternzeit gehen, allerdings nur Elterngeld Basis beantragen und nach dem ich kein Elterngeld mehr erhalte einen 15 Std./W Job machen. In der restlichen Elternzeit bei dem ich kein Elterngeld erhalte möchte ich Wohngeld beantragen Muss ich mit irgendwelchen Rückzahlungen be ...

Hi, was ist der relevante Bemessungszeitraum für das Elterngeld eines 2. Kindes, wenn: - ich verbeamtete Lehrerin bin und bereits ein Kind habe - 1. Kind kam im Oktober 24 zur Welt, das 2. Kind wäre für Ende 2026 geplant - Elterngeldbezug endet im Dezember 2025 - Ende 2025 Start einer freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin ...

Sehr geehrte Frau Bader,  Ich bin ein Zahnmedizinische fachangestellte und ich bin jetzt im Elternzeit bis 2027, mein Elterngeld endet nächste Monat weil mein Kind wird ein Jahr alt,  die frage jetzt wie kann ich die nächsten zwei jahre finanzieren,  kann arbeitslosengeld I  beantragen oder muss ich mich erstmal kündigen??? Oder was kann mann b ...

Sehr geehrte Frau Bader,  bei der Frage zur Mindestbezugszeit Elterngeld hatten sie geantwortet, dass die Bewilligung insgesamt aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass die Person nur für einen Monat Elterngeld beanspruchen kann/möchte.  Das ist meiner Meinung nach so nicht ganz korrekt.  Der von Ihnen zitierte Teil der Richtlinien is ...

Sehr geehrte Frau Bader, erst einmal danke ich Ihnen für Ihren tollen Service hier, freue mich sehr, dass es so etwas gibt.  Ich habe mehrere Fragen zu folgender Situation: A und B sind Eltern geworden. A war vor der Geburt des Nachwuchses im ALG I Bezug gleichzeitig nebenberuflich selbständig mit relativ geringen Einnahmen. B war bereits ...

Guten Tag,  ich bin seit kurzem schwanger, wahrscheinlicher Entbindungstermin liegt Mitte Mai 2026, Beginn Mutterschutz ist voraussichtlich der 02. April.  Wir haben diesen Samstag geheiratet und nun steht die Frage der Wahl der Steuerklasse an, da diese ja Einfluss auf das Elterngeld hätte.  Der Wechsel muss sieben Monate vorher stattfin ...

Hallo,  im Forum sind so viele Beiträge dazu deshalb wollte ich direkt nachfragen.  Ich möchte nur Basiselterngeld beantragen. Laut dem Antrag kann der Partner in den ersten 12 Monaten ebenfalls für 1 Monat Basiselterngeld beantragen.  Ist es relevant in welchem der ersten 12  Lebensmonate das ist? Kann ich zB im 11. Lebensmonat parallel zu m ...