Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin Gesundheits und Krankenpflegerin in Dauernachtwache. Im März 2022 habe ich wegen eines Umzuges diese neue Stelle angenommen. Am 10.06 ist meine Periode ausgeblieben und ich war schwanger. Ich wurde bei Mitteilung (31.06) ins Beschäftigungsverbot geschickt. Nun sind allerdings meine Zulagen nur für März und April zur Berechnung herangezogen worden. Mir fehlen über 150 Euro netto zum vorherigen Durchschnittsgehalt. Nun zu meiner Frage: Ist dies richtig so ? Ich dachte man darf ich Beschäftigungsverbot nicht schlechter gestellt werden. Danke für Ihre Antwort Fiona Mendler

von Fiona1406 am 23.08.2022, 09:17



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Hallo, es sind alle Zulagen zu zahlen, müssen aber von Ihnen versteuert werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.08.2022



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Hallo, Im Beschäftigungsverbot müssen Zulagen, auch wenn sie vorher steuerfrei waren, versteuert werden. Vielleicht liegt es auch daran, dass dein (Netto-) Gehalt jetzt niedriger ist, als vorher. LG luvi

von luvi am 23.08.2022, 10:47



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Nein, es wurden wirklich nur diese 8 Wochen zur Berechnung benutzt .. Liebe Grüße

von Fiona1406 am 23.08.2022, 11:45



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Verstehe ich es richtig, du hast ab März einen neuen Arbeitgeber? Dann ist es m.E. richtig, dass dein Arbeitgeber das Gehalt oder die Zulagen von deinem Vorarbeiter nicht berücksichtigt.

von chrissicat am 23.08.2022, 14:53



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Ich verdiene in meiner neuen Arbeit aber mit zulagen ca 2200 netto. Und ich wurde von Ihnen ins Beschäftigungsverbot geschickt. Jetzt bekomme ich noch 1900 netto.Ich dachte man darf sich nicht verschlechtern. So steht es imGesetz. Das alleine ist meine Frage. Wie es dann gehandhabt wird. Der Zeugungstag ist der 29.05 - also habe ich dann jetzt einfach Pech gehabt :D ?

von Fiona1406 am 23.08.2022, 15:33



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Ahja und es geht nicht um meinen Bruttolohn (also aus der Entgeldtabelle) der stimmt ja. Es geht wirklich nur um meine Zulagen.

von Fiona1406 am 23.08.2022, 15:35



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Da paßt doch: wie bereits geschrieben wurde, müssen Zulagen im BV versteuert und versichert werden. Da kannst du nicht auf das gleiche Netto kommen. Dafür zählen die Zulagen dann mit in die Berechnung vom EG rein.

von KielSprotte am 23.08.2022, 15:46



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Es steht drin das die letzten 13 Wochen vor der schwangerschaft berechnet werden... das wären zumindest März April und Mai... Ich bekomme aber nur März und April.... Meine zulagen wurden vorher auch schon versteuert. Also kann es eben nicht einfach mal 300 Euro weniger sein.

von Fiona1406 am 23.08.2022, 16:06



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Bzw. Verstehe ich ja was ihr meint. Das Erklärt aber eben nicht wieso nur 2 Monate berechnet werden wenn ich doch vor der schwangerschaft schon über 3 Monate dort Beschäftigt war.

von Fiona1406 am 23.08.2022, 16:07



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Es kommt drauf am, seit wann du offiziell als schwanger giltst. Zur Berechnung werden die drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft (NICHT vor dem Beschäftigungsverbot) genutzt - hat diese schon im Mai begonnen, darf der Mai eben nicht mehr berücksichtigt werden.

von Dojii am 23.08.2022, 16:20



Antwort auf: Einkommenseinbuße im Beschäftigungsverbot

Frage bei der Abteilung nach. Da dir, wir du richtig siehst, kein Nachteil entstehen darf, müssten die auf 13 Wochen bei der Berechnung kommen. Zeiten vom AG davor dürfen nicht berücksichtigt werden, gegenüber dem hast du keinen Anspruch. Wärst du vorher arbeitslos gewesen, hättest am ersten Arbeitstag die Schwangerschaft verkündet, müsste der AG das auch umrechnen bzw den Schnitt nehmen was du voraussichtlich mit Umlagen bekommen hättest wärst du nicht schwanger. Es wird aber versteuert. Dafür finden die Zulagen dann beim EG Berücksichtigung. Was sonst nicht der Fall wäre. Wenn du am 10.06 positiv getestet hast, ist die Schwangerschaft spätestens im Mai eingetreten.

von Bone am 23.08.2022, 17:54



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