Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Einbenennung

Frage: Einbenennung

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Hallo Frau Bader, das Standesamt hatte die uneheliche Tochter meines Mannes auf Antrag der KM und des Stiefvaters 14 Tage nach der Eheschließung "einbenannt". Mein Mann hat das gemeinsame Sorgerecht mit der KM Seine Zustimmung wurde nicht eingeholt. Der Namensänderung seiner Tochter hat er widersprochen. Nun teilte ihm das Standesamt mit, die "Löschung des Randvermerks sein beantragt" und der Vorgang an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet worden? Können Sie uns sagen, was das bedeutet? Ist es richtig, dass eine Einbenennung auch mit Zustimmung des sorgeberechtigten KV erst ein Jahr nach der Eheschließund der KM durchgeführt werden kann?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Heike, mit Einverständnis des KV besteht nach meinem Wissen keine Frist. Wenn er das Einverständnis nicht gibt, kann das Gericht das Einverständnis erstzen. Da gibt es ein interessantes Urteil unter http://www.hefam.de/urteile/2UF34599.html Einbenennung bedeutet folgendes: geht der sorgeberechte Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Rechtsprechung die Interessen des Kindes an der Namensgebung bewertet. In den überwiegenden Fällen wollen Kinder ihren Namen dann ändern, wenn nach einer Scheidung die alleinsorgeberechtige Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt, oder wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und als neuen Familiennamen den des Ehemannes annimmt. In der Regel bedarf es der Zustimmung des früheren Ehemannes, wenn die Kinder dessen Namen ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13.12.1995 (6 C 6.94) von einem aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes abgeleiteten Interesse an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil aus. Dieses Interesse des Kindes ist immer zu berücksichtigen, wenn nicht andere gewichtigte Belange vorgehen. Als Beispiel wird aufgeführt, daß in problematischen Sorgerechtsfällen etwa die Namensänderung instrumentalisiert werden könnte, um die Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu unterbinden. Gruß, NB


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