Mitglied inaktiv
Hallo ich habe mal eine frage da ich erst 16 Jahre bin und am 24.1. einen sohn bekommen soll steht nun die frage ob meine mama als großmutter auch elternzeit nehmen darf??? ich wohne noch bei ihr zuhause !! im november beim jugenamt meinten die zu uns das es noch nicht möglich sei aber es sich wahrscheinlich noch ändert... in wie weit ist es meiner mutter jetzt möglich elternzeit zu beantragen das ich die schule beenden kann
Hallo, Frage ist erst mal, wer das Sorgerecht für den Kleinen hat. Eigentlich vom gesetz nicht vorgesehen, aber vielleicht kann man nach Rückspraceh mit dem JA die Sache über Vollzeitpflege laufen lassen - das ginge dann. Da Sie ja selber noch in häuslicher Gemeinschaft wohnen, würde ich es mal versuchen-reden Sie aber erst mit der EG-Stelle und der KK. Weitere Infos S. 25 bei: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-Vorlese.PDF,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
hib-Meldung236/2008 Datum: 25.08.2008 [ Übersicht ] [ weiter ] heute im Bundestag - 25.08.2008Auch Großeltern können Elternzeit nehmen Familie/Gesetzentwurf Berlin: (hib/HLE) Um die Wahlfreiheit der Eltern zu stärken, will die Bundesregierung verschiedene Regelungen des Anfang 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeldgesetzes anpassen. Nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (16/10118) sollen in bestimmten Fällen künftig auch Großeltern das Recht auf Elternzeit bekommen, um ihre Enkel betreuen zu können. Sinn und Zweck der Großeltern-Regelung ist nach Angaben der Bundesregierung "die mögliche Unterstützung von Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes durch die Großeltern, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger die Schule besucht bzw. eine Ausbildung absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss braucht". Die Großeltern könnten den jungen Eltern und ihrem Enkelkind beispielweise helfen, die zunächst oft schwierige Situation im Anschluss an eine "Teenager-Schwangerschaft" zu bewältigen. Damit solle den jungen Eltern geholfen werden, die Schule oder Berufsausbildung abzuschließen. Außerdem wird die Mindestbezugsdauer für das Elterngeld geändert. Wenn ein Elternteil künftig Elterngeld in Anspruch nehmen will, ist eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten vorgesehen. Bisher war es ein Monat. Dadurch werde eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils an das Kind unterstützt. "Vätern wird gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen", schreibt die Regierung. Die Flexibilität des Elterngeldes bleibe bestehen, da die Elterngeldmonate auch weiterhin nicht am Stück genommen werden müssten, sondern frei auf den Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate des Kindes verteilt werden können. Nachteile für Wehrpflichtige bei der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes will die Regierung beseitigen. Da sich die Höhe des Elterngeldes, soweit es 300 Euro überschreitet, nach dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen berechnet, kann dies bei Vorliegen von Wehr- oder Zivildienstzeiten Nachteile mit sich bringen. Diesen Nachteil will die Bundesregierung ausgleichen, indem die betroffenen Monate aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden. So wird bereits jetzt schon bei schwangerschaftsbedingten Krankheiten verfahren. Herausgeber Elternzeit für Großeltern geplant Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen plant, dass auch Großeltern eine Elternzeit zur Betreuung ihrer Enkel nehmen können. Foto: APAnzeige: QUICKLINKSNews per SMS Video-News GOOGLE-ANZEIGENTagesmutter werden Qualifizieren Sie sich mit unserem Fernlehrgang. Hier informieren! www.akademie-fuer-fernstudien.deFragen zur Elternzeit? Du hast Fragen zur Elternzeit? Frag andere Mütter bei Mamiweb! www.mamiweb.de/ElternzeitTOP-THEMEN Umfrage Union und FDP eilen davon Berlin (RPO). Nach den Plänen von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) soll das Gesetz über das Elterngeld nachgebessert werden. So sollen unter anderem Großeltern künftig für die Betreuung ihres Enkelkindes unter bestimmten Bedingungen Elternzeit nehmen können. Mit den geplanten Änderungen am Bundeselterngeldgesetz soll sich der Bundestag in erster Lesung Mitte September befassen. Unumstritten sind die Pläne nicht, SPD-Chef Kurt Beck hatte die Großelternzeit beim Bekanntwerden der Pläne im Januar als "Fantasterei" abgetan, die Opposition kritisiert sie als "populistisch". Auch das Bundesfamilienministerium räumt auf Nachfrage ein, dass die geplante Neuregelung "im Kern sicher nur wenige Fälle betrifft. Statistische Erhebungen dazu gibt es nicht." Allerdings wolle man mit der Anpassung auch dem "eher kleinen Kreis von Familien" die Möglichkeit geben, von Elterngeld und Elternzeit besser zu profitieren. Nach Ministeriumsangaben vom Januar hatten 2006 insgesamt 0,9 Prozent der Neugeborenen minderjährige Mütter. Mit der geplanten Änderung sollen Großeltern für die Betreuung ihres Enkelkindes Elternzeit nehmen können, wenn ein Elternteil minderjährig ist, oder als junger Volljähriger die Schule besucht beziehungsweise eine Ausbildung absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss braucht. Damit soll den jungen Eltern geholfen werden, die Schule oder Berufsausbildung abzuschließen. Oma oder Opa, die bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen, müssen allerdings mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Außerdem soll die Mindestbezugsdauer für das Elterngeld geändert und auf zwei Monate heraufgesetzt werden. Bisher war es ein Monat. Dadurch werde eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils an das Kind unterstützt, "Vätern wird gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen", heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Elterngeldmonate müssen allerdings auch weiterhin nicht am Stück genommen werden, sondern können frei auf den Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate des Kindes verteilt werden. Mehr zum Thema Was Väter über die Elternzeit denken Nach Auskunft des Ministeriums sind dagegen keine Änderungen bei den Regelungen für Selbstständige geplant. Berufsverbände wie etwa der Deutsche Journalistenverband (DJV) hatten hier Nachbesserungen gefordert. Ihrer Auffassung nach ist beispielsweise die Regelung unangemessen, wonach alle Einkünfte von Selbstständigen, die sie während des Bezugs von Elterngeld erzielen, ohne Ausnahme auf das Elterngeld angerechnet werden. Es wird kritisiert, dass viele Selbstständige mit Auftraggebern zusammenarbeiten, die ihre Honorare trotz früher Rechnung und Mahnung sehr spät zahlen. Hat also jemand eine Leistung lange vor der Elternzeit erbracht und wird aber erst spät bezahlt, kann ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstehen. MEHR ZUM THEMAFamilienministerin Väter sollen länger aussetzen Rechtliche Unklarheiten bestehen in puncto Lohnsteuerklassenwechsel. Da sich die Höhe des Elterngelds nach dem Nettoeinkommen bemisst, führt ein Lohnsteuerklassenwechsel in eine günstigere Klasse vor der Geburt in der Regel zu mehr Elterngeld. Das Sozialgericht Dortmund entschied jetzt in zwei Fällen, dass dieses Vorgehen zulässig ist. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen. Das Ministerium sieht hier jedoch keinen Handlungsbedarf, da die Dortmunder Rechtsauffassung von der "Mehrheit der Sozialgerichte in Deutschland nicht geteilt" werde
Mitglied inaktiv
Ich denke ja, hier ein Auszug aus der Internetseite der Bundesregierung: "...Die Lebenssituationen von Familien sind sehr unterschiedlich. Das Elterngeld trägt dieser Vielfalt Rechnung. So können neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten..." (http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76746.html) alles Gute, jule
Mitglied inaktiv
Na wir haben jetzt schon die vormundschaft beantragt also das meine mama die bekommt.... !!! wenn man die sache über vollzeitpflege laufen lassen würde .... das wäre doch dann fast so wie eine adoption oder??? würde ich dann mit 18 auch die vormundschaft automatisch bekommen ... weil ich möchte mich ja hauptsächlich selber um mein kind kümmern und meine mama soll ja nur vormittags aufpassen wenn ich noch bis juni 09 zur schule gehe!!! aufjedenfall erst mal danke für die schnelle antwort
Ähnliche Fragen
Hallo, Ich fange nach 1 Jahr Elternzeit im Mai wieder an zu arbeiten. Während meiner Elternzeit wurde mein Arbeitgeber von einer anderen größeren Firma gekauft. Ich habe dem neuen Arbeitgeber, welcher ja unsere Verträge übernommen hat, rechtzeitig einen Antrag auf Teilzeit (30 Stunden statt 40 Stunden) gestellt da die Kita bis 17 uhr offen hat un ...
Hallo, Ich bin momentan in Elternzeit zuhause und habe noch einiges an Resturlaub von vor der Schwangerschaft übrig. Eigentlich wollte ich im September wieder Vollzeit anfangen zu arbeiten. Da ich dann aber nur 1,25 Jahre habe um den Resturlaub abzubauen, verlängere ich meine Elternzeit bis ins neue Jahr. Ich arbeite also ab September Teilzeit in ...
Guten Abend, ich hätte mal eine etwas komplexere Frage und hoffe dass Sie mir vielleicht helfen können. Kurz zur Vorgeschichte: Ende Oktober 2024 habe ich unser Baby bekommen. Daraufhin habe ich bis zum 2. Geburtstag Elternzeit beantragt und mit meiner Chefin (Selbständige Ärztin) mündlich vereinbart dass ich, je nachdem wie es nach einem Jahr mit ...
Hallo Frau Bader, meine EZ geht bis 30.11.26. ich würde gern einen neuen Job antreten zum 1.11.26, Kind ist betreut. Kündigungsfrist sind 4 Wochen. wie komme ich am besten raus? 3 Monate zum Ende passt ja dann nicht. Kann ich einfach im Sommer die Kündigung rausschicken zum 31.10.26? Danke! Liebe Grüße
Hallo Frau Bader, der Mutterschutz von Kind 2 beginnt ca. 6 Wochen nach Ende der Elternzeit von Kind 1. Hatte für Kind 1 3 Jahre Elternzeit beantragt und kann somit nicht mehr verlängert werden. Wie überbrücke ich am Besten diese 6 Wochen? Der AG ist nicht gerade begeistert davon die 6 Wochen zu arbeiten, da meine alte Stelle anderweitig vergebe ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe drei Fragen. 1) Aufteilung der Elternzeit Ich bin im letzten Monat schwanger. Mein Mann und ich arbeiten beide Vollzeit beim gleichen Arbeitgeber (Krankenhaus). Unser Kind wird voraussichtlich Ende März / Anfang April 2026 geboren. Wir möchten insgesamt 14 Monate Basiselterngeld beziehen. Sicher ist: - ...
Guten Tag Frau Bader, Ich bin seit mehr als 10 Jahren bei einem großen Unternehmen in Vollzeit angestellt. Aktuell arbeite ich aber in gesetzlicher Elternzeit nur 20 Stunden wöchentlich, ab Juni würde ich wieder vollzeit arbeiten. Nun hat mir das Unternehmen ein Abfindungsangebot unterbreitet welches die Abfindungssumme anhand meines aktuellen Ge ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe Sie können mir helfen, ich bin tatsächlich ein bissl verwirrt. Ich habe ein Resturlaub von 39tage, meine Elternzeit endet am 12.04.2026. mein Resturlaub wird an den Ende meiner Elternzeit dran gehangen sprich von 13.4 - Juni. meine neuer Arbeitsvertrag, in gleichen Unternehmen nur weniger Stunden, beginnt am 01 ...
Hallo Frau Bader, ich bin aktuell noch bis September in Elternzeit. Meine Arbeitsstelle ist ca 250 km von meinem Wohnort entfernt, nach der Elternzeit ist es mir also nicht möglich mein Kind adäquat zu betreuen mit dieser Arbeitsstelle. Ich arbeite in einem Unternehmen mit 3 Angestellten und 2 Chefs. Ich möchte nach der Elternzeit also aus dem Unte ...
Guten Tag Frau Bader, ich befinde mich aktuell in einer schwierigen Situation: Ich bin Wirtschaftsingenieurin und bei einem mittelständischen Automobildienstleister im Raum Stuttgart angestellt. Nach der Geburt meiner Tochter war ich knapp 3 Jahre in Elternzeit (verlängert wegen fehlender Kinderbetreuung und abgelehnter Teilzeitbeschäftigung). ...
Die letzten 10 Beiträge
- Kann das Jobcenter mich zwingen Krippenplatz anzunehmen ?
- Mutterschaftsgeld bei Arbeitsgeberwechsel in Mutterschutz
- Umzug im BV aufgrund von Erbe
- Kindsvater ist handlungsfähig
- Projektlage nach Elternzeit, Kündigung/Aufhebungsvertrag?
- Umgangsrecht/Umgangsreglung Auslandsbezug (Nicht-EU) – Hilfe benötigt
- Aufteilung Sommerferien
- Berechnung bei BV
- Elternzeit/ Kündigung vs Aufhebungsvertrag
- Arbeitgeberzischuss