Ha-Sa
Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite derzeit in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern. Durch meinen Arzt habe ich ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten, weshalb ich aktuell nur noch 50% der regulären Arbeitszeit arbeite. Nun möchte mir das Landesamt für Finanzen die sog. "Gitterzulage" um die Hälfte halbieren, da ich nur noch 20 Stunden in der JVA bin. Des Weiteren streichen sie mir die Vermögenswirksamen Leistungen um die Hälfte. Ist dies zulässig? Ich dachte, mir dürften aufgrund eines Beschäftigungsverbot keinerlei finanzielle Nachteile entstehen. Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Hallo, nein, die Zulagen müssen weiter gezahlt aber versteuert werden. Auch die vermögenswirksamen Leistungen können nicht gekürzt werden. Kann es sein, dass das BV angezweifelt wird? Liebe Grüße NB
desireekk
Hallo, rein aus Interesse: Wenn die OP nun 50% noch arbeitet, dann dürfen doch auch nur 50% der Zulage versteuert werden, oder? VG D
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