Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Darf der Arbeitgeber ein individuelles Beschäftigungsverbot aufheben?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Darf der Arbeitgeber ein individuelles Beschäftigungsverbot aufheben?

Clara182

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Hallo Frau Bader, Ich habe am Montag (4.4.16) ein Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3 Absatz 1 des MuschG von meiner Frauenärztin bekommen. Dies habe ich meiner Chefin in der Kindertageseinrichtung in der ich arbeite unverzüglich mitgeteilt. Nun habe ich mit der Personalabteilung gesprochen, um das dort auch noch ein mal mitzuteilen, weil meine Chefin mich dort krank gemeldet hat, weil sie nicht sicher war wie dies zu handhaben ist. Die Personalabteilung sagte mir, dass ich zunächst einmal zum Betriebsarzt muss, damit dieser meinen Immunstatus bestimmen kann für deren Unterlagen. Soweit konnte ich dem Ganzen auch noch folgen. Dann sagte man mir, dass bei 95% sowieso ein generelles Beschäftigungsverbot ausgestellt wird, weil der Immunstatus oft nicht ausreicht, aber dieser wie gesagt geprüft werden muss, auch um zu gucken, ob das individuelle Beschäftigungsverbot, das ich von meiner Ärztin bekommen habe rechtens ist. Nun zu meiner Frage. Darf der Arbeitgeber das individuelle Beschäftigungsverbot aufheben? Schließlich habe ich das ja von meiner Ärztin wegen einer Gesundheitsgefährdung bekommen. Vielen Dank Clara


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Frage ist, warum ein BV ausgesprochen wurde. Bei allgemeinen Gründen entscheidet der Ag (oder das Gewerbeaufsichtsamt), bei indiv. Gründen (zB Mobbing) der FA. Der AG darf grds. versetzen - und er hat einen Anspruch auf die Info, welche Gründe dazu geführt haben (Urteil BAG, Az: 5 AZR 883/06, Urteil vom 07.11.2007). Wenn er die Beweise eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert, ist es unwirksam. Im übrigen ist meine Erfahrung, dass FA schnell BVs aussprechen - auch, wenn eigentlich eine Krankschreibung das richtige Mittel wäre oder ein Grund nicht wirklich vorliegt (das meine ich allgemein, nicht Sie betreffend). Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Wenn der Betriebsarzt die Gefährdung widerlegen kann ja. Eogentloch kommt das BV in dem Bereich auch meist vom Betriebsarzt. Hat der FA denn den Immunstatus geprüft ? Wenn ja kannst Du denen ja die Unterlagen zukommen lassen.


Clara182

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Das macht für mich irgendwie keinen Sinn. Das muss ja nicht nur am Immunstatus liegen weshalb ich ein Beschäftigungsverbot bekommen habe. Und alles andere unterliegt doch der ärztlichen Schweigepflicht und kann der Arbeitgeber doch gar nicht beurteilen. Von daher wundert mich die Aussage von meinem Arbeitgeber eben.


desireekk

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Mal andersrum: ein BV wird dann ausgesprochen, wenn Dein Arbeitsplatz zu gefährlich für Dich als Schwangere ist. Sei es wg. Immunstatus, sei es weil andere Faktoren da mit reinspielen. DAS darf und MUSS aber der AG mit seinem Betriebsarzt zusammen beurteilen, nicht DU. Wenn der AG nun z. B. eine Stelle für Dich findet wo kein Kontakt mit den Kindern besteht und Du z. B. neue Erziehungskonzepte in einem Büroraum entwickeln kannst o. ä. (je nach Arbeitsvertrag), dann gibt es keine Notwendigkeit für ein BV. Gruss D


Mitglied inaktiv

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Das Problem ist, hätte der FA überhaupt ausstellen dürfen. Ist die Arbeit das Problem, darf das nämlich nur der AG bzw Betriebsarzt. Nicht aber der FA. Fälschlicherweise machen das aber immer wieder einige Ärzte. Auch viele Frauen wissen nicht, das in dem Fall nicht der Arzt Ansprechpartner ist sondern eben der AG. Hat einen recht einfachen Hintergrund warum der Arzt das BV nicht aussprechen darf. Theoretisch könnte der AG nämlich hingehen und sagen, er gibt dir dann für die Dauer der Schwangerschaft einen andere Beschäftigung. Bei der dann eben das Mutterschaftsgesetz eingehalten wird. damit wäre ein BV hinfällig. Oder in Deinem Falle, wenn der Immunstatus zB ausreichend wäre. In einigen Fällen kann es auch sein das es nur ein befristetes BV gibt oder ein Teilzeit-Beschäftigungsverbot. Anders sieht es aus wenn durch die Schwangerschaft selbst eine Gefährdung Deinerseits wäre, oder die des Kindes. Nur dann dürfte der FA das BV aussprechen. Und auch dann erst, wenn das Mittel einer schwangerschaftsbedingten Krankschreibung nicht mehr greift. Ist der Job ein Problem, weigert sich der AG aber das Mutterschaftsgesetz einzuhalten, ist der Weg auch nicht das dann der Arzt ein BV ausspricht, sondern man muss sich an das Gewerbeamt/Ordnungsamt wenden. Die prüfen das dann.


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