Frage: Betriebsschließung und Kündigung

Liebes Forum, liebe Frau Bader, unser Betrieb schließt komplett zum 30.06.2012. Ich werde mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes erst zum Ende der Mutterschutzfrist gekündigt. Habe vorhin meine "ordentliche Kündigung" in zweifacher Ausfertigung erhalten und mußte auf einer Kündigung den Erhalt der Kündigung quittieren und dem Arbeitgeber zurückgeben. Die andere Kündigung (2.Ausfertigung) ist für mich. Ich habe dann noch extra über meine Unterschrift dazugeschrieben "mit meiner Unterschrift bestätige ich NUR den Erhalt des Kündigungsschreibens Meine Frage: 1.) Hätte ich den Erhalt der Kündigung doch nicht quittieren sollen? 2.) Ist es jetzt von Nachteil für eine eventuelle Kündigungsklage die man beim Arbeitsgericht einreichen könnte? Bedeutet denn meine Unterschrift, dass ich mit der Kündigung einverstanden bin und NICHT klagen möchte? 3.) Würde so eine Kündigungsklage überhaupt Sinn machen, wenn mir ja mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes gekündigt wird? Ich hoffe, ich habe jetzt kein Mist gebaut, indem ich auf dem Kündigungsschrieben, der für den Arbeitgeber bestimmt war, unterschrieben habe. Ich würde mich freuen, wem sie mir antworten könnten. Liebe Grüße C.K.

von cocuk am 29.03.2012, 11:04



Antwort auf: Betriebsschließung und Kündigung

Hallo, 1. Eine Kündigung ist nicht empfangsbedürftig, deshalb ist Liquidierung nicht bedeutungsvoll 2. Nein, Sie haben doch nur den Erhalt bestätigt und nicht anerkannt 3. Das kann und darf ich auf die Ferne nicht beurteilen Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.03.2012



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