Batz1010
Liebe Frau Bader, Ich bin aktuell etwas am Verzweifeln und hoffe auf ihre erste Einschätzung. Ich bin angestellt und seit kurzem im individuellen Beschäftigungsverbot (aktuell in der 26.SSW). Neben meinem Fixgehalt, erhalte eine variable Gehaltskomponente. Der Betrachtungszeitraum für ein komplettes Geschäftsjahr ist in der Regel von Juli bis Juni. Durch meinen Mutterschutz Ende März, wird der Zeitraum entsprechend gekürzt. Da ich nun allerdings im Beschäftigungsverbot bin, habe ich keine Chance mehr meine Ziele für Januar, Februar und März zu erreichen. Das bedeutet, auch wenn ich von Juli 19 bis Dezember 19 jeden Monat 100% meiner Ziele erreicht habe, im Januar, Februar und März aber nur beispielsweise jeweils 50% durch Running Business erhalte. Bedeutet das auf die Jahressicht eine durchschnittliche Zielerreichung von 83,33% (6*100+3*50=750/ 9 Monate) und damit keine Ausschüttung meiner variablen Gehaltskomponente. Unter 90% bekommen wir nämlich keine Ausschüttung und darüber bis 100% anteilig. Ich fühle mich dadurch maßlos benachteiligt. Meiner Meinung nach dürfte der Zeitraum seit meinem Beschäftigungsverbot bis hin zum Mutterschutz nicht herangezogen werden, da ich überhaupt keine Chance habe in meiner Abwesenheit diese Ziele zu erreichen. Mein Arbeitgeber sieht das allerdings anders und bezieht diese 3 Monate voll mit ein. Laut meiner HR Abteilung gelte ich intern im individuellen Beschäftigungsverbot, wie jemand der krank ist. Das kann doch nicht rechtens sein? Haben sie hier zufällig bereits Erfahrung sammeln können? Herzlichen Dank vorab& viele Grüße! Vivien
Hallo, Sie erhalten den Durchschnitt der letzten 3 Mo vor der Schwangerschaft - sonst würden Sie ja benachteiligt werden. Liebe Grüße NB
Felica
Maßgeblich für die Bezahlung bei schwankendem Einkommen, sofern kein dauerhafter Quarakter, sind die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Du musst also über das komplette BV hindurch das gleiche bekommen. Nur dann wenn sich dein Vertrag dauerhaft ändern würde, zB von VZ auf TZ oder von TZ auf VZ hätte das Auswirkungen.
Batz1010
Liebe Felicia, erst einmal vielen Dank für deine Antwort. Leider beantwortet das nur meine Frage nicht. :/ Die variable Ausschüttung ist unabhängig vom BV und wird für die Monate bis zu meinem Mutterschutz berechnet. Allerdings geht es um die Berechnungsgrundlage dieser Variable. Denn es werden als Grundlage auch die Monate (Jan - März) genommen, in denen ich im BV bin und maßgeblich nicht an meiner Zielerreichung arbeiten kann. Das zieht mir im Schnitt alle restlichen Monate (Jul19-Dez19) nach unten, in denen ich zuvor 100% und mehr erreicht habe. Am Ende würde das bedeuten, dass ich mir die letzten 6 Monate für nichts den Hintern aufgerissen habe und jetzt leer ausgehe. Das finde ich persönlich sehr ungerecht und fühlt sich auch nicht rechtens an. Ich hoffe ich konnte das Problem verständlich erklären. Liebe Grüße!
Batz1010
Ps. Die Auszahlung meiner variablen Gehaltskompomente erfolgt Ende April diesen Jahres für den bereits erwähnten Zeitraum. Hierfür wird mein variabler Gehaltsbestandeil durch die 9 Monate geteilt mal meinem erreichten Ziel. Als Bsp. 12.000€ auf 12 Monate. Macht auf 9 Monate 9000€ * 100% Zielerreichungsgrad = 9000€ Ich weiß, es ist relativ komplex. Deshalb hoffe ich, ich konnte es so gut es geht verständlich machen. Liebe Grüße!
Felica
Das spielt aber keine Rolle. Den du kannst wegen des BV ja nicht entsprechend arbeiten, wärst also benachteiligt. Also wie gesagt, 3 Monate vor Schwangerschaft. Völlig egal wie es ohne BV gehandhabt werden würden
Batz1010
Hi Felica, Vielen Dank allerdings macht das iwie keinen Sinn, wenn es um die Variable geht. Die 6 Monate in denen ich nicht im BV war müssten ja bei der Variable berücksichtigt werden- so oder so. Würd mich freuen, wenn noch andere ihre Erfahrungen teilen könnten. :/
mellomania
es gelten aber die drei monate davor. nicht noch weiter. da kann man nichts ausklammern. da hat felica recht.
Dojii
Das Gesetz gibt eindeutig die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor. Ausnahmen oder (wirtschaftliche) Härtefallregelungen sieht der Text nicht vor. Zitat § 20 MuschG: "Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt."
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