Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Behinderung beim AG angeben?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Behinderung beim AG angeben?

Mitglied inaktiv

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Wenn man - aufgrund einer Krebserkrankung - zumindest vorübergehend die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung (GdB 100 %, Merkzeichen g oder aG) erfüllt, ist man dann eigentlich verpflichtet, dem Arbeitgeber davon Meldung zu machen? Wenn man einen Schwerbehindertenausweis hat, muss man das seinem Arbeitgeber mitteilen? (Natürlich kann der Arbeitgeber die "Sonderrechte" Behinderte nach Sozialgesetzbuch o.ä. nicht beachten, wenn ihm die Behinderung nicht bekannt ist, das ist mir schon klar.) Es geht letztlich um die Frage, ob man krankheitsbedingt (vorübergehend) arbeitsunfähig ist oder ob der Arbeitgeber, bei einer offiziell festgestellten Behinderung, auf Erwerbsunfähig abstellen könnte. Für eine Antwort auf die Frage, ob man dem Arbeitgeber Behinderungen angeben muss, wäre ich Ihnen sehr dankbar.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, zur Frage, ob eine Aufklärungspflicht des Schwerbehinderten bei der Anbahnung des Arbeitsvertrages besteht, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Gerichte gehen überwiegend davon aus, dass der Schwerbehinderte nicht von sich aus zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn er unabhängig von seiner Behinderung in der Lage ist, die angestrebte Arbeit zu verrichten. Eine Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung ist allerdings zulässig. Wenn der Arbeitgeber die Frage stellt, muss diese auch wahrheitsgemäß beantwortet werden, da die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten begründet. Dies vorausgeschickt wäre eine nachträgliche Mitteilung an den Arbeitgeber grundsätzlich möglich. Sie würden in diesem Fall auch dem besonderen Kündigungsschutz des SGB IX unterfallen, da insoweit Voraussetzung ist, dass die Schwerbehinderung binnen eines Monates nach Zugang einer Kündigung anzuzeigen ist. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht ebenfalls, wenn die Behinderung erst nachträglich mitgeteilt wird. Der Zusatzurlaub erlischt aber nach allgemeinen Regeln spätestens zum Ende des Übertragungszeitraumes. Rein rechtliche Nachteile hätten Sie bei einer nachträglichen Mitteilung voraussichtlich nicht. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Lt. neuester Rechtssprechung brauchst du bei der Frage beim Vorstellungsgespräch nach der Schwerbehinderung lügen. Du kannst halt keinen Sonderurlaub geltend machen. Solltest du gekündigt werden, außer innerhalb der Probezeit, kannst du immer noch deine evt. dann noch bestehende Schwerbehinderung geltend machen. Wenn du dann sagst, ich bin schwerbehindert, kann er dir nicht kündigen. LG Arlett


Mitglied inaktiv

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Hi, eine Pflicht zur Angabe gibt es nicht. Allerdings ist es fair dem AG gegenüber, es anzugeben, gerade wenn es um Ausfallzeiten geht - bei normaler Krankheit hat er diese zu tragen, bei Anwendbarkeit des SchwBG hat er da doch gewisse Vorteile. Gruß, speedy


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich war am Freitag zum "Rechtsfachwirtupdate" der Isar-Fachseminare. Die Anwältin Frau Katharina Nolte aus München hat klargestellt, dass die neueste Rechtssprechung klar besagt, dass die Frage nach der Schwerbehinderung jetzt UNZULÄSSIG ist. Man darf bei dieser Frage nun lügen. Sie kann das Urteil auch nicht verstehen, da man als Arbeitgeber dies schon wissen muss. Ich glaub 13.12.07 hat das BAG dieses Urteil verkündet. Hat etwas mit den neuen "Antidiskriminierungsgesetzen" zu tun. LG Arlett Fiedler


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