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Hallo Frau Bader, am 11.01. ist unsere Tochter geboren. Mein Arbeitgeber versprach mir zu prüfen, ob eine Teilzeitarbeit von einem homeoffice aus möglich ist, lehnt jedoch z.Zt. ab. Da ich jedoch, wenn irgend möglich, nach einigen Monaten gerne nach Alternativen suchen möchte, muss ich unbedingt wissen, was bei der Einreichung meines Elternurlaubs zu beachten ist: Ich lege mich ja für die eingetragene Elternzeit verbindlich fest und kann die einmal eingereichte Zeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern. Habe ich rechtlich nur die Möglichkeit, eine Teilzeitstelle ab 15 Stunden wöchentlich in der Firma (ca. 160 Mitarbeiter) zu bekommen, oder kann ich auch darauf bestehen, dass mir beispielsweise eine für mich geeignete Tätigkeit von 10 Wochenstunden bei einer anderen Firma genehmigt wird (z.B. Zeitungen austragen oder Regale einräumen)? Wie sieht es z.B. mit der Betreuung eines Tageskindes aus – muss der AG hier zustimmen? Wenn ich meine Wünsche bei meinem Erziehungsurlaubsanspruch nicht erwähne, kann der AG mir eine Fremdtätigkeit dann später verbieten? Außerdem hätte ich gerne ein Zwischenzeugnis – ist die Firma verpflichtet, mir dieses auszustellen (sie haben sich schon mehrfach darum gedrückt...)? Vielen Dank für Ihre Auskunft ngalyod
Hallo, Sie haben doch nach der Geburt erst mal 8 bzw. 12 Wo. Mutterschutz. Danach können Sie EU beantragen (Frist 6 Wo. vor Beginn). Sie haben dann evtl. einen Anspruch auf Teilzeit.AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Ansonsten können Sie nur mit Zustimmung des Ag woanders arbeiten Gruß, NB
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