Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

arbeit im Erziehungsurlaub

Frage: arbeit im Erziehungsurlaub

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Ich arbeite z.Zt. 3 mal die Woche für 2 Std. in meinem alten Betrieb (bin noch im Erziehungsurlaub) als Aushilfe. Nun habe ich erfahren, daß ich keine Überstunden bezahlt bekomme, kein Urlaub( muß dafür Überstunden machen u. bekomme dann frei)und wenn ich krank bin wird das auch nicht bezahlt. Ist das korekt? Wohin kann ich mich wenden, denn der Arbeitgeber sagt, entweder so oder man kann gehen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein 325er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 325 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - Mutterschaftsgeld in Höhe von € 200 vom Bundesversicherungssamt (Formulare unter 0228-619-1888), also ein Entbindungsgeld - Sozialversicherung: wird pauschal iHv 10 % vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. Geringfügig entlohnte Beschäftigte arbeiten regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bis 325 € monatlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber schuldet 12 v. H. Rentenversicherungsbeiträge und 10 v. H. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist das dem Arbeitnehmer gesetzlich, d. h. tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zustehende Arbeitsentgelt und nicht das Arbeitsentgelt, das tatsächlich zugeflossen ist. Wird die Entgeltgrenze 325 € im Monat durch einmalig zustehendes Arbeitsentgelt, z. B. das tarifvertragliche Weihnachts oder Urlaubsgeld, überschritten, besteht rückwirkend volle Sozialversicherungspflicht. Die Ansprüche der Sozialversicherung verjähren in vier Jahren. Der Arbeitgeber schuldet die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge. Vom Arbeitnehmer zurückfordern kann der Arbeitgeber lediglich die Arbeitnehmeranteile für die letzten drei Monate bis zur Pfändungsfreigrenze. Werden Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten abgeschlossen, darf der Arbeitslohn einschließlich aller Sonderzahlungen nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag 325 € im Monat nicht überschreiten. Ein Verzicht auf tarifvertraglich zustehende Sonderzahlungen ist unwirksam. Gruß, NB


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