Sehr geehrte Frau Bader, ich bin derzeit in Elternzeit (für 2 Jahre beantragt), habe einen unbefristeten Vertrag und hatte lange ein Berufsausübungsverbot (BAV) in der Schwangerschaft. Da ich nun ab dem 1. Geburtstag dort nur ganztätig oder gar nicht arbeiten kann (Kleinbetrieb), werde ich kündigen, da beides nicht in Frage kommt. Meine Fragen: Habe ich einen Anspruch auf Urlaub während des BAV und entsprechend ein Anrecht auf Auszahlen des Urlaubsgeldes bei eigener Kündigung? Die Kündigung muß ja während der Elternzeit entsprechend des Vertrages erfolgen- kann man das Ausscheidedatum auf den Geburtstag des Kindes setzen? Oder könnte ich schon zuvor zum Quartalsende kündigen, aber trotzdem Elterngeld für die verbleibende Zeit weiterbeziehen und mich arbeitssuchend melden? Vielen Dank im Voraus!
von mirabelle am 28.02.2013, 11:31