Marie_Köhler
Sehr geehrte Frau Bader! Vielen Dank, dass ich eine Frage stellen darf. Ich bin zur Zeit im ersten Jahr meiner Elternzeit. Mein befristeter Arbeitsvertrag einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung ist kurz der vor Geburt meiner Tochter ausgelaufen. Ich möchte ab dem 2. Jahr der Elternzeit auf selbständiger Basis etwas dazu verdienen. Nun meine zwei Fragen: 1) Darf ich auf selbständiger Basis etwas in der Elternzeit dazu verdienen und mir dennoch meinen Anspruch auf ALG I nach der Elternzeit bewahren? Ist der Zuverdienst gedeckelt? 2) Ich habe ab dem 2. Jahr der Elternzeit auch Einnahmen, die in die Übungsleiterpauschale fallen. Zählen diese auch zu dem Zuverdienst dazu? Liebe Grüße
Hallo, 1. Ohne AG sind Sie nicht in EZ. Ab dem 2. Jahr spielt ein Verdiesnt deshalb für das EG keine Rolle (wenn das EG voll ausgezahlt ist). 2. Ist unrelevant (s.o.) Liebe Grüße NB
Himbeere2008
Ohne Arbeitgeber gibt es keine Elternzeit. Du bist Hausfrau mit Elterngeldbezug.
MamaausM
Wann Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten im Wesentlichen diese Voraussetzungen: Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Sie waren in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Sie haben sich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Sie sind ohne Beschäftigung, können aber eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche). Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
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