Anmeldung Nebentätigkeit für Elterngeldantrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Anmeldung Nebentätigkeit für Elterngeldantrag

Liebe Frau Bader, Momentan bin ich schwanger und habe Entbindung Ende November. Ich bin hauptberuflich Angestellte und habe mich erst Mitte Dezember 2020 zusätzlich mit einer Nebentätigkeit als Beraterin selbstständig gemacht. In diesem Zeitraum (Mitte Dez-Ende Dez 2020) waren meine Bruttoeinkünfte 580 Euro. Durch diese Nebentätigkeit-Anmeldung (Mischeinkünfte) würde nun der Bemessungszeitraum meines Elterngeld auf 2020 fallen, was für die Höhe meines Elterngeldes unvorteilhaft ist, da ich die Nebentätigkeit erst Ende 2020 angemeldet und somit fast keine Einkünfte erzielt habe. Nun meine Frage: Kann ich beim Elterngeldantrag die selbstständige Nebentätigkeit weglassen und als Bemessungsgrundlage 2021 angeben mit nur meinem Gehalt in Festanstellung (ohne Nebentätigkeit)? Durch eine Lohnerhöhung Anfang 2021 wäre das für mich von Vorteil. Danke!

von Sarina1234 am 25.07.2021, 14:04



Antwort auf: Anmeldung Nebentätigkeit für Elterngeldantrag

Hallo, weglassen können Sie nichts, das erfüllt unter Umständen den Straftatbestand des Betruges.Sie können aber wenn der Gewinn monatlich Im Schnitt unter 35 EUR ist, im Rahmen der Günstigkeitsprüfung den besseren Zeitraum wählen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.07.2021



Antwort auf: Anmeldung Nebentätigkeit für Elterngeldantrag

Nein, da dein Kind aber nach September 21 geboren wird, kann dir das hier evtl weiterhelfen: Zitat Günstigerprüfung bei Eltern mit Mischeinkünften soll eingeführt werden Eltern, die angestellt sind und in “geringem Umfang” nebenberuflich Gewinneinkünfte erzielen, sollen nach dem Gesetzesentwurf wählen können, ob sie für die Berechnung des Elterngeldes als ausschließlich Angestellte oder als Selbständige behandelt werden möchten. Folgende Voraussetzungen müssen für diese Günstigerprüfung erfüllt sein: Die Einkünfte (= der Gewinn) aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft betrug im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Kalendermonaten des Geburtsjahres bis zur Geburt nicht mehr als 35€ im Monat (durchschnittlich, das heißt 410€ im Kalenderjahr). Beispiel: Geburt am 08.10.2022 - Mutter ist angestellt und selbständig Normalerweise wäre ihr Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2021. Nun betrug der Gewinn aus Selbständiger Arbeit in 2021 “nur” 400€ und im Zeitraum Januar bis September 2022 “nur” 200€. Die Mutter kann nun wählen, ob sie als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2021 (Januar bis Dezember 2021 wählt) oder den 12-Monatszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes, bzw,. vor der Geburt (also Oktober 2021 bis September 2022). Entscheidet sie sich für erstere Variante, zählen die Angestellteneinkünfte aus Januar bis Dezember 2021 und der Gewinn von 400€ bei der Elterngeldberechnung. Entscheidet sie sich jedoch für den 12-Monatszeitraum vor Geburt, zählen nur ihre Angestellteneinkünfte. Die Selbständigen Einkünfte werden sozusagen ignoriert. Die betroffenen Eltern sollten also in jedem Falle prüfen, welche Variante das höhere Elterngeld mit sich bringt. Persönliche Meinung: Die neue Günstigerprüfung begrüßen wir ausdrücklich, weil dadurch viele Eltern ein höheres Elterngeld erzielen werden. Nichtsdestotrotz ist die Gesetzesänderung eine enorme Verkomplizierung des Elterngeldrechts. Eltern werden ohne eingehende Beratung und konkrete Berechnung alleine nicht in der Lage sein, den für sich besten Bemessungszeitraum zu ermitteln. Die Grenze von 35€ durchschnittlich pro Monat geht uns darüber hinaus auch nicht weit genug. Es ist nachvollziehbar, dass man sich an der steuerlichen Unbedenklichkeitsgrenze orientiert, jedoch sollte im Sinne der Eltern die Grenze erhöht werden. Probleme sehen wir darin, dass die Voraussetzungen bereits endgültig durch vorläufige Gewinnermittlungen nachgewiesen werden können, selbst wenn in der späteren Steuerveranlagung ein abweichendes Ergebnis getroffen wird (§ 2b Abs. 4 S. 4 n.F.). Die Verwaltungsvereinfachung liegt auf der Hand, jedoch sind die Türen für Manipulationen geöffnet. Im Umkehrschluss werden spätere Änderungen von Bescheiden wohl nicht mehr möglich sein, wenn Eltern davon ausgingen über der Grenze zu liegen, mit den Jahresabschlussbuchungen jedoch die Grenze unterschreiten. Inwieweit eine Änderung dann noch möglich ist, geht bislang aus dem Gesetz nicht hervor, und die Einschränkungsregelung lässt andeuten, dass eine Korrektur des Elterngeldbescheides nicht mehr erfolgen soll. Was auf der einen Seite den Eltern Rechtssicherheit geben soll, gibt auf der anderen Seite eine ziemliche Rechtsunsicherheit. Daneben ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb ein vertikaler Verlustausgleich möglich sein soll. Beispielsweise sollen negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft verrechnet werden können, um unter die Grenze von 410€ zu kommen. Da es den vertikalen Verlustausgleich sonst auch nicht im Elterngeldrecht gibt, stellt dies unserer Meinung einen Systembruch dar und ergibt in der Folge Logikfehler im Elterngeldrecht. Hier werden also alle Eltern, insbesondere die, mit mehreren Einkunftsarten und Verlusten in einzelnen Betrieben genau und sorgfältig prüfen müssen, welcher Bemessungszeitraum für sie der beste ist. Quelle: https://einfach-elterngeld.de/blog/elterngeld-neues-gesetz-2021 Alles Gute.

von Felica am 25.07.2021, 14:43



Antwort auf: Anmeldung Nebentätigkeit für Elterngeldantrag

Praktisch kommt es auf deinen Nettogewinn aus der Selbstständigkeit an, ob du unter die oben genannte neue Sonderregel fällst oder nicht. Da du aber bereits in einem einzelnen Monat 580 EUR Einnahmen (oder war es sogar Gewinn?) gemacht hast, wirst du in 2021 bis zur Geburt sicher mehr als netto 35 EUR Gewinn pro Monat erzielt haben. Daher schätze ich, dass du nicht unter die neue Regel fällst. Wie gesagt, es kommt auf deinen durchschnittlichen Nettogewinn an, den du 2020 und 2021 (bis zur Geburt) erzielt hast. Den kennst nur du. Die Selbstständigkeit einfach weglassen wäre Betrug, also nicht zu empfehlen. ;) Zudem musst du ohnehin deinen Steuerbescheid 2020 beilegen (wegen der 350.000 EUR-Grenze). Und da steht drauf, dass du 2020 selbstständig warst.

von Dojii am 26.07.2021, 08:08



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