Mitglied inaktiv
habe schon in den elternforen gefragt und dort wurde mir geraten sie diesbezüglich auch einmal zu befragen. ich kopiere ihnen nun mal mein kposting. vielen dank im vorraus Meine Elternzeit endet bald und jetzt will die firma in der ich beschäftigt bin, das ich wieder vollzeit 3 schichten arbeite. Ich bin alleinerziehend und weiß nicht wie ich das bewerkstelligen soll. Meine Familie, und auch die familie meines freundes haben mir ihre unterstützung zu gesichert. in so fern es für sie möglich ist. mein freund und ich wohnen nicht zusammen, er arbeitet selbst vollzeit (reguläre arbeitszeit 8uhr bis 20uhr) meine mutter arbeitet teilzeit (6uhr bis 9.45uhr, hat aber kein auto und wohnt 20km entfernt auf dem dorf) mein Vater arbeitet vollzeit (100km entfernt, mit auto, arbeitszeit von 4.30uhr bis 16.00 uhr) meine Schwester arbeitet vollzeit (im einzelhandel, wohnt 20km entfernt auf dem dorf, mit auto) mein Schwager arbeitet auch im einzelhandel, vollzeit (auch 20km entfernt, mit auto) meine "schwiegermutter" arbeitet vollzeit als köchin im Restaurant (also immer ab ca. 15 uhr bis nachts) mein "schwiegervater" ist frührentner und gehbehindert ich weiß einfach nicht wie ich 3-schichten arbeiten soll Frühschicht: 6:00uhr bis 14:00 uhr Spätschicht: 14:00 uhr bis 22:00 uhr Nachtschicht: 22:00 uhr bis 6:00 uhr muss eine alleinerziehende mutter mit alleinigem Sorgerecht, wo der Vater sich nicht kümmert überhaupt 3 schichten arbeiten? oder muss die firma (ca.400 mitarbeiter) mir da entgegen kommen? ich hab morgen auch einen termin beim amt und ich habe mir auch schon einen anwalt gesucht bei dem ich montag einen termin habe aber ich will mich auch einfach mal schlau machen. google mir schon die finger wund. bin dankbar über jeden tipp, rat oder link Nachtrag: ich glaub ich hab im Posting viel vergessen, aber mich macht das derzeit echt fertig. mein Sohn wird am freitag 3jahre und ab 1.9. geht er in den Kiga, dort wird er von 7:30uhr bis 16:30uhr betreut. mein arbeitsplatz ist etwa 15km entfernt, da ich aber weder auto noch nen führerschein habe,bin ich auf öffentliche verkehrsmittel angewiesen und bräuchte eine gute stunde für eine strecke, da die firma auf dem dorf ist und der bus nur einmal die stunde dorthin fährt. weiß derzeit echt nicht mehr weiter und bin jeden tag der verzweiflung nahe. die firma hat mir die tage gesagt: wenn sie nicht 3 schichten arbeiten können/wollen, solle ich halt kündigen! das geht aber nicht, da mir dann ja alle bezüge, hinsichtlich hartz4 etc gestrichen werden! lg
Hallo, Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige, betriebsübliche Arbeitszeit verringert wird und kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern, kann eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach einer kürzeren Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dem Arbeitgeber muss er auch mitteilen, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Er sollte angeben, an welchen Tagen er wie viele Stunden arbeiten möchte. Das Gesetz sieht für die Mitteilung an den Arbeitgeber keine Schriftform vor, sie ist aber empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen und im Zweifelsfall einen Beweis zu haben. Was passiert, wenn die Drei-Monats-Frist versäumt wurde? Es besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber über den Begin der Teilzeitbeschäftigung zu einigen. Die Arbeitsgerichte sehen den nächst zulässigen Termin als beantragt an, und die Drei-Monats-Frist gilt dann ab dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeber lehnen den Wunsch des Angestellten, die Arbeitszeit zu verringern, in der Regel ab , insbesondere bei Führungskräften, außertariflichen und vor allem Leitenden Angestellten. Das TzBfG sieht aber ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen hat. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Arbeitgeber die beantragte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit dem Mitarbeiter zu erörtern hat, um eine Einigung herbeizuführen. Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel • die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
arbeite auch 3 Schichten bin getrennt lebend und derzeit noch in Elternzeit. KIGA Zeiten decken meine Arbeitszeiten nicht ab.Mein Spätdienst geht bis 24 Uhr,Nachtdienst mache ich keinen. Mein Sohn ist nun Schulkind... Sand
Mitglied inaktiv
Wenn du mit einer Vollzeitstelle in die Elternzeit gegangen bist, dann hast du die nach der Elternzeit automatisch immer noch. Aber: Bei der Firmengröße hast du, wenn du länger als 6 Monate dort gearbeitet und deinen Teilzeitwunsch drei Monate vor Arbeitsbeginn mitgeteilt hast, einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Hast du deinen "Arbeitswunsch" mit Zeiten schriftlich mitgeteilt? Wenn dein AG dennoch auf die volle Stelle beharrt, hat er unter Umständen schlechte Karten. Er könnte dir auch eine Teilzeitstelle anbieten und die Arbeitszeiten auf Spät- und Nachtschicht legen. Dabei ist deine familiäre Situation eigentlich vollkommen egal. (wer wie weit weg wohnt und arbeiten muss, oder ob sich der Kindsvater kümmert oder nicht). Wenn er dies tut, bleibt dir nichts anderes übrig als selber zu kündigen. Sorry! Gruß Sabine
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