ald84
Hallo, folgender Fall liegt bei uns vor: Meine Frau befand sich vor Beginn des Elterngeldes mehr als 12 Monate sowohl in einer Festanstellung als auch in einem zusätzlichen Minijob. Etwa 6 Monate vor Beginn des Mutterschutzes wurde ein individuelles (jede Tätigkeit einschließendes) Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dieses individuelle Beschäftigungsverbot beruhte allerdings mehr auf sowohl unserer als auch der Unwissenheit der aussprechenden Ärztin, was die rechtlichen Folgen angeht. Da meine Frau hauptberuflich in der Pflege Tätig war und es sich bei dem Minijob lediglich um leichte Bürotätigkeiten handelte, wurde der Minijob weiter durchgeführt. Somit erhielt meine Frau auch während bestehen des Beschäftigungsverbot sowohl aus dem Minijob als auch aus der versicherungspflichtigen Festanstellung eine Lohnfortzahlung in voller Höhe. Die Festanstellung war bis 2 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes befristet und wurde nicht verlängert. Der Minijob ruhte während des Elterngeldes. Das Elterngeld wurde anhand der vorherigen Einnahmen aus Festanstellung und Minijob berechnet. Nun sind 12 Monate Elternzeit vorüber und meine Frau hat ihre Tätigkeit in dem Minijob wieder aufgenommen. Für die vorherige Festanstellung hat sie ALG I beantragt und befindet sich derzeit auf der Suche nach einer neuen Festanstellung. Nach meiner Rechtsauffassung dürfen nun die 12 Monate der Elternzeit nicht berücksichtigt werden und das ALG I müsste an den Voraussetzungen bemessen werden, die vor Antritt der Elternzeit galten. Damit gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 450 €, da der Minijob bereits mehr als 12 Monate bestand. Das ALG I selbst würde dann mit 67% an dem durchschnittlichen Nettogehalt der Festanstellung berechnet werden. Die Arbeitsagentur zieht nun allerdings den Minijob zur Anrechnung heran und geht nur von einem Selbstbehalt von 165 €, statt des erhöhten Satzes von 450 € aus. Dabei bezieht sie sich auf § 155 SGB III und bezieht die Elternzeit in den Zeitraum von 18 Monaten mit ein. Des weiteren wird ins Feld geführt, dass meine Frau bereits 6 Monate vor Beginn des Mutterschutzes einem Beschäftigungsverbot unterlag. Der Freibetrag könne angeblich nur für das tatsächliche Ausüben einer Nebentätigkeit und nicht den alleinigen Bezug eines Nebeneinkommens gewährt werden. Meine Frage ist nun, ob die Elternzeit in die 18 Monate mit eingerechnet werden darf und ob sich der Arbeitgeber des Minijobs strafbar macht, wenn er meiner Frau bestätigt, dass sie den Minijob während des Beschäftigungsverbots weiter durchgeführt hat? Vielen Dank
Hallo, ArbGeld 1 ist sicher nicht mein Schwerpunkt. Ich habe deshalb dies hier für Sie rausgesucht: Quelle:http://www.alg-i.de/berechnung-und-hoehe.html Die Berechnung der Leistungshöhe gestaltet sich in diesem Fall allerdings schwierig. Laut Gesetz werden Erziehungszeiten nicht als Bemessungszeitraum gewertet, aber andererseits beträgt der Bemessungsrahmen nur zwei Jahre – wurde die dreijährige Elternzeit voll ausgeschöpft, gibt es keine Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird das Arbeitslosengeld anhand gestaffelter „fiktiver“ Entgelte berechnet, die je nach Qualifikation der Antragsteller festgelegt wurden. Auch beim Eintreten der Arbeitslosigkeit nach einer nicht voll ausgeschöpften Elternzeit ist ein nur geringes Arbeitslosengeld zu erwarten, da sich die Höhe der Leistung dann nach dem vorher erreichten Entgelt richtet, in diesem Falle also nach dem niedrigeren Elterngeld (meist 67% des vorherigen Arbeitsentgelts) oder nach einem Durchschnittsbetrag aus Arbeitsentgelt und Elterngeld. Liebe Grüße NB
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