SusannJ
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Ich habe einen gültigen Arbeitsvertrag und befinde mich derzeit in Elternzeit bis 19.06.2015. Ich hatte bei meinem Arbeitgeber eine Elternzeit von 2 Jahren angemeldet. Nun wollte ich gern nach bereits einem Jahr Elternzeit wieder an meinen alten Arbeitsplatz zurück kehren. Heute wurde mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er unsere Betriebststätte in München zum 30.06. schließt und ab 01.07. in Erfurt sein wird. Er hat uns aufgefordert uns bis 31.05. zu entscheiden, ob wir die Arbeit ab 01.07. in Erfurt antreten wollen. Wie ist hier die Rechtslage? Theoretisch bin ich ja geschützt, da ich mich ja noch in Elternzeit befinde, aber andererseits möchte ich ja bereits ab diesem Jahr wieder arbeiten. Nun die konkrete Frage: habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich einen Aufhebungsvertrag zum 30.06. unterschreibe? Oder steht mir generell erst einmal kein Arbeitslosengeld zur Verfügung, da ich ja Elternzeit bis 19.06.2015 angemeldet hatte? Ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können und bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, wenn die Niederlassung schließt u die andere zu weit ist, wird das Gewerbeaufsichtsamt der Kündigung zustimmen. Einen Aufhebungsvertrag mt Abfindung kann er machen, muss aber nicht. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Willst Du voll oder Teilzeit arbeiten? Bei Teilzeit lass Dir vom AG bestätigen dass Du woanders Teilzeit in Elternzeit ! arbeiten darfst und er Dir aktuell nichts anbieten kann aus betrieblichen Gründen. Damit kannst Du dann ALG1 erhalten ohne Sperre im Umfang der Stunden die Du dem Markt zur Verfügung stehst und Kinderbetreuung nachweisen kannst. Ist Erfurt generell keine Option für Dich, dann sich Dir bis nächstes Jahr was neues und kündige dann bei Deinem AG. So umgehst Du Sperren beim Amt und kannst Dich in Ruhe neu orientieren.
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