Hallo.Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Bei mir gibt es aber keine letzten drei abgerechneten Monate.
Ich war nach dreijähriger Elternzeit nur 2 Monate arbeiten und bin anschließend wieder in Mutterschutz bzw Elternzeit mit Kind Nr. 2.
Arbeitgeber nimmt Vollzeitgehalt von 2 Monaten und teilt durch 90 Tage. Ist das in Ordnung?
Darf nicht nur durch 60 Tage geteilt werden.
Früher konnte ich nicht arbeiten da Abwesenheit durch Elternzeit.
Danke und mfG
von
lieschen92
am 16.03.2021, 16:23
Antwort auf:
AG Zuschuss Mutterschaftsgeld
Hallo,
das geht mathematisch natürlich nicht.
Wenn es sich um immer gleich bleibenden Lohn handelt, wird der zur Grundlage gelegt, wenn er variiert, wird einen Monat vor der Elternzeit genommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.03.2021
Antwort auf:
AG Zuschuss Mutterschaftsgeld
Das geht natürlich nicht.
Elternzeit ist kein abgerechneter Monat.
Verweise deinen Chef auf §21 Abs. 1 MuschG:
"Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat."
von
Dojii
am 16.03.2021, 16:29