Frage: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

Sehr geehrte Fr Bader, ich habe nach Beendigung (April 2020) meiner Elternzeit (3 Jahre) nur 10 Wochen Vollzeit (bis Anfang Juli 2020) gearbeitet und bin dann wieder in Mutterschutz mit Kind Nr. 2 Wie berechnet sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in diesem Fall? (Es gibt keine kompletten drei abgerechneten Monate) AG addiert April Gehalt anteilig von einer Woche + Mai Gehalt komplett + Juni Gehalt komplett ./. 90 (...) Darf das April Gehalt anteilig miteinfliessen? Wird dies nicht zu 100 Prozent angesetzt da ich elternzeitbedingt in Abwesenheit war? Ihre Antwort lautet: Sie bekommen den Zuschuss bis zur Höhe dessen, was Sie ohne Mutterschutz erhalten würden. Der AG hat unrecht. AG bestreitet dies. Wie kann ich begründen bzw auf welche Gesetze berufen? Danke und mfG

von lieschen92 am 29.10.2020, 21:51



Antwort auf: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

Hallo, § 20 MuSchG regelt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber den Zuschuss zahlen muss. Wie sich die Höhe ermittelt, ergibt sich aus § 21.Dort steht: "Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen." Sie können auch die Krankenkasse um Unterstützung bitten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.11.2020



Antwort auf: AG Zuschuss Mutterschaftsgeld

§21 MuschG besagt, dass Zeiten unverschuldeten Fehlens nicht berücksichtigt werden. Das betrifft daher auch die Elternzeit, denn das ist ganz offenkundig keine selbst verschuldete Fehlzeit. Bspw. zu finden auf dem Familienportal, der offiziellen Seite des Bundesregierung zum Thema Elterngeld, Elternzeit und Co. https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-hoch-ist-der-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld--wenn-ich-waehrend-der-mutterschutzfrist-noch-in-der-elternzeit-fuer-mein-aelteres-kind-bin-/124890 Zitat: "Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, dann berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus dem Einkommen, das Sie vor Ihrer Elternzeit hatten und das Sie danach wieder hätten, wenn Sie nicht in Mutterschutz gegangen wären."

von Dojii am 30.10.2020, 08:49



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