Chatuna
Hallo Frau Bader, unser letzter Antrag auf Kinderzuschlag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit dem Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden wird. In der Berechnung haben wir dann gesehen, dass mein Nettoeinkommen nicht nur um Fahrtkosten und Kfz-Versicherungsbeiträge gekürzt wurde (dies sind ja noch tatsächliche Aufwendungen), sondern um einen sogenannten "Grundfreibetrag", sowie eine Freibetrag Stufe 1 und einen Freibetrag Stufe 2. Das Ergebnis war dann, dass das bereinigte Einkommen nicht ausreichen würde um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden - es fehlten durchschnittlich 60€ monatlich. Bespielsweise wurden mir für einen Monat anstatt der 899,81 € Einkommen nur 642,50 € angerechnet. Die Familienkasse drückt also mein Einkommen fitkiv, um dann wegen mangelnder Vermeidung deer Hilfebedürftigkeit abzulehnen. Ist eine solche Anrechnung fiktiver Freibeträge rechtmäßig, wenn sie wie hier zum Nachteil der Antragstellenden gereicht? Schließlich gebe ich dieses Geld ja nicht für irgendetwas anderes aus als unseren Lebenunterhalt. Zum Hintergrund: Meine Partnerin ist derzeit mit unserem Jüngsten zu Hause. Wir haben 4 Kinder und erhalten zusätzlich zu meinem Gehalt noch ein halbiertes Mindestelterngeld von 150 €. Vielen Dank für die Antwort.
Hallo, Alf hat das perfekt beantwortet! Liebe Grüße NB
ALF0709
Ja das ist richtig. Das Einkommen wird noch um einen Freibetrag gemindert. Wenn Hilfsbedürftigkeit nicht vermieden werden kann, muss ALG II beantragt werden. Jetzt kommt das große ABER: ab 1.1.20 noch mal einen Antrag stellen. Weil ab dann muss KiZu gewährt werden, auch wenn man bis zu 100 € unter der Hilfsbedürftigkeit ist. Aber bis dahin bleibt nur der Gang zum Jobcenter.
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