Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

400€ Job / Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 400€ Job / Beschäftigungsverbot

Mitglied inaktiv

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Guten Morgen, ich habe eine Frage bezüglich meines 400€ Jobs. ICh hab gelesen das man bei einem 400€ Job die gleichen Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub usw hat wie bei nem Vollzeitjob. Ist das so richtig? Ich bin nun in der 13 SSw und 2 Wochen krank geschrieben, wenn es dann nicht besser wird möchte meine Ärztin mir ein Beschäftigungsverbot ausschreiben. Wie ist das dann? Muss mein Arbeitgeber mir dann 6 Wochen weiter mein Geld zahlen und dann übernimmt die Krankenkasse?? Trifft das bei einem 400€ Job auch zu? Ich bin nämlich über meinen Ehemann Familienversichert. Ich hoffe Sie können mir weiter helfen. Danke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo, bei einem BV bekommst Du bis zum Mutterschutz komplett Dein Geld weiter vom AG. Der kann sich das aber von der KK wieder hoeln. Die Frage ist jetzt nur ob Du eine feste Stundenzahl hast, und wie das dann gerechnet wird. Eventuell wird dann ein Durchschnittswert genommen. Genau wird Frau Bader aber sicher noch was dazu sagen können. LG Sabine


Mitglied inaktiv

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Ja ich hab eine feste Stundenzahl - arbeite 50 Stunden zu je 8 €. Bekomm jeden Monat 400 € überwiesen. Steht so auch in meinem Vertrag. Mein Problem ist nur das mit der Krankenkasse weil ich ja eben nicht selbst sondern über meinen Mann versichert bin. Zahlen die das dann trotzdem??


Mitglied inaktiv

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es würde mich schwer wundern, wenn die krankenkasse nach den 6 wochen weiterzahlen würde, eben weil du nicht über den minijob krankenversichert bist.


bunny76

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Hallo! Solltest Du länger als 6 Wochen krank sein, bekommst Du danach leider kein Krankengeld von deiner KK, stellt Dir deine Ärztin aber ein beschäftigungsverbot aus, dann bekommst du von deinem Arbeitgeber dein Geld weiter bis zum Mutterschutz, danach Mutterschaftsgeld. LG


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