400€ Job und Beschäftigungsverbot in der schwangerschaft Lohnfortzahlung?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: 400€ Job und Beschäftigungsverbot in der schwangerschaft Lohnfortzahlung?

Hallo, Ich habe mal ne frage und zwar arbeite ich seid dem 01.07.2012 in einen Betrieb als 400€ Job ( aushilfe) nun bin ich in der 21 Woche Schwanger und mein Frauenarzt möchte mir ein Beschäftigungsverbot erteilen da ich bei der Arbeit viel stehen und tragen muss. Nun meine Frage: Bekomme ich meinen Lohn weiter oder ist das dann damit geklärt das ich kein gehalt mehr bekomme? Bin jetzt gerade 1 Monat krank geschrieben und das bekomme ich ja auch nicht bezahlt :( Wenn ich das doch bezahlt bekomme wie muss ich das dann machen? Würde mich sehr freuen wenn Sie mir schnell antworten können. MFG Charly

von pryncezz am 19.08.2013, 11:15



Antwort auf: 400€ Job und Beschäftigungsverbot in der schwangerschaft Lohnfortzahlung?

Hallo, Ein Minijob ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem Minijob hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Elternzeit: bis zu 3 J. - Elterngeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 450 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.08.2013



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