Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

3. Kind - Elterngeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 3. Kind - Elterngeld?

FroggyMan

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Liebe Frau Bader, vielen Dank zunächst einmal für Ihr offenes Ohr und Ihre Mühen! Ich stehe noch ganz am Anfang meiner dritten Schwangerschaft. Geburtstermin ist Anfang Dezember. Dann befinde ich mich noch in Elternzeit von Kind 2. Gearbeitet habe ich dann - bis auf einen Monat, in dem ich versuchte, in Teilzeit während der Elternzeit wieder einzusteigen, was leider nicht klappte - seit über vier Jahren nicht mehr. Davor war ich Vollzeitangestellte in einem Verlag. Bei der Geburt von Kind 3 wird Kind 2 fast drei Jahre alt sein (einen Monat nach der Geburt) und Kind 1 ist gut viereibhalb Jahre alt. Nun meine Frage: Bekomme ich überhaupt Elterngeld? Nur den Geschwisterbonus? Fällt dieser komplett weg, wenn Kind 2 drei wird oder bleibt noch der Anteil von Kind 1 unter sechs Jahren? Danke Ihnen vorab für die Antwort! Liebe Grüße aus Hamburg von Maria


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


misses-cat

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Du bekommst ein Jahr 300€ und 75 euro geschwisterbonus, weil du schon zwei Kinder unter sechs hast. Wenn du deine Elternzeit zum neuen Mutterschutz beendest bekommst du Mutterschutz Leistungen von deinem Arbeitgeber und von der Krankenkasse


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