Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2. Kind während der Elternzeit - Wie soll Antrag lauten?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2. Kind während der Elternzeit - Wie soll Antrag lauten?

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Hallo liebe Frau Bader, 1. Kind ist am 16.1.2016 geboren, 2. Kind ist für 16.11.2017 terminiert. Im Januar 2018 (15.1.2018) endet die Elternzeit für mein 1. Kind, im November 2017 erwarten wir unser 2. Kind. In der Zwischenzeit habe ich nicht gearbeitet nur Elterngeld 1 Jahr lang bekommen. 1. Frage: Wie soll der Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber lauten, damit mir die maximalen Mutterschutzleistungen vor und nach der Geburt zustehen (inkl. AG-Zuschlag) und ich die mir zustehende Elternzeit für mein 1. Kind und 2. Kind nicht verliere. "....aktuell befinde ich mich in der gewährten Elternzeit für mein 1. Kind. Der mutmaßliche Tag der Entbindung meines zweiten Kindes ist für den 16.11.2017 geplant (siehe hierzu die beigefügte Bescheinigung vom …). Hiermit beantrage ich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) zwei Jahre Elternzeit, beginnend unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Gleichfalls beantrage ich, das dritte Elternzeitjahr als Übertragungszeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vorzuhalten. Zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen wg. meinem 2. Kind beantrage ich, dass die gewährte erste Elternzeit vorzeitig beendet wird. Meine voraussichtliche Mutterschutzfristen, bei einem voraussichtlichen Entbindungstermin am Donnerstag, 16. November 2017 bestehen wie folgt: Beginn der Schutzfrist vor der Geburt: Donnerstag, 5. Oktober 2017
Ende der Schutzfrist nach der Geburt:  Donnerstag, 11. Januar 2018 Ich beantrage, dass der durch die vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit verbleibende Anteil (14 Wochen Mutterschutzfristen und 4 Tage: vom 5. Oktober 2017 - 15. Januar 2018) lückenlos auf die Zeit nach Beendigung der Elternzeit für mein zweites Kind übertragen („angehängt“) wird. Gleichfalls behalte ich mir weiterhin das Recht vor, das dritte Elternzeitjahr als Übertragungszeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres von meinem ersten Kind vorzuhalten. 2. Frage: ich teile die Elternzeit für mein 1. Kind in 3 Abschnitte. Das ist soviel ich weiss möglich, richtig? Oder darf der AG mir den 3. Zeitabschnitt verweigern? 3. Der AG muss das so bestätigen, richtig? 4. Frage: mein Mann hat vor, Elternzeit zu nehmen, gesplittet: 1. Monat gleich nach der Entbindung, 2. Monat innerhalb eines Jahres. Bei dieser Variante, kriege ich Elterngeld für die 10 Monate (+2 Monate Mutterschutz) und mein Mann 2 Monate Elterngeld. Besteht hier die Möglichkeit etwas zu optimieren, damit wir mehr Geld erhalten? Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste mein Mann in einem anderen Zeitraum als ich Elternzeit nehmen, damit wir statt 12, 14 Monate Elterngeld erhalten, richtig? Herzlichen Dank! Monika


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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