Mitglied inaktiv
Hallo. Lt. unserem KiTa-Betreuungsvertrag (NRW) wird Eltern nur eine Kündigungsmöglichkeit bis zum 31.03. zum 31.07. eingeräumt. Die KiTa hat auf mein Ersuch uns im Einzelfall eine Kündigung mit einer 8-wöchigen Frist zum Monatsende in der zweiten Jahreshälfte 2018 (für einen Wechsel in eine KiTa, die sich noch in der Bauphase ist) einzuräumen, abgelehnt und besteht auf die Klausel in ihren AGBs (eigener Wortwahl). Ist das nach neusten gerichtlichen Entscheidungen rechtens oder gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, weil die Klausel unwirksam ist?
Ähnliche Klauseln wurden bereits von Richtern als unwirksam gesehen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das rechtens sein kann.
Hey, ich kenne jetzt aus den (u.a. Münchner) Urteilen nur eine 3-monatige Frist begründet aus dem BGB 309 und 307 bei laufender Betreuung. 2 Monate waren in einem Urteil des BGH rechtens, aber da ging es um etwas ganz anderes (vertraglich vereinbart waren die 2Monate, die Eltern wollten ein Sonderkündigungsrecht in der (nicht vorhandenen) „Probezeit“ bei nicht laufender Betreuung. Das wurde abgeleht. Von daher wird das eher nicht zum Tragen kommen. Aber egal was bisher geurteilt wurde: Wenn sich der Träger querstellt und auf Vertragseinhaltung pocht, bleibt nur der Gang zum Anwalt und auch ggfs. zu Gericht.
Der BGH hat entschieden, das Kündigungsfristen nicht länger als 3 Monate sein dürfen. Außerdem darf der Vertragsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden, was hier mit nur einem Termin der Fall wäre. Weniger als 3 Monate wäre demnach Entgegenkommen der Kita, alles andere jedoch rechtlich so nicht mehr haltbar. Ich würde mit der Kita nochmal sprechen und ihnen sagen, das sie im Zweifelsfall damit nicht durchkommen werden.
Noch etwas: Soweit ich weiß, dürfen sie auch für die drei Monate nur Zahlungen verlangen, wenn sie den Platz nicht zwischenzeitlich weitervergeben - damit ist aber aufgrund der üblichen Wartelisten zu rechnen.
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