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Darf 5jährige allein bezahlen

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Darf 5jährige allein bezahlen

Awend

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Hallo, ich konnte durch Google leider nichts finden. Meine Tochter geht ca. 1x die Woche zu einem Bäcker in der Nähe von der Kita. Hat bei einer anderen Verkäuferin auch schonmal alleine einen Kaugummi gekauft und war natürlich stolz, dass sie allein ihren Wunsch äussert und dann auch Geld gibt und evtl. Rückgeld nimmt. Nun gibt es eine andere Verkäuferin, die in letzter Zeit sehr häufig da ist und sagt, sie dürfe das Geld von meiner Tochter nicht annehmen. Im Internet finde ich eben nur, dass sie unter 7jahren nicht geschäftsfähig ist und auch nichts allein kaufen dürfe. Das ist ja nie der Fall, man ist ja immer dabei. Auch dass meine Tochter dann immer etwas traurig ist, weil sonst ist es nie ein Problem gewesen. Kennt sich jmd damit aus? LG


Nikac

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Antwort auf Beitrag von Awend

Finde das komisch von der Verkäuferin. Früher hat da niemand so ein aufhebens gemacht. Wenn doch jemand dabei ist verstehe ich es zweimal nicht. Meine Tochter ist drei und hat in unserem Beisein schon ne Barbie von ihrem Geld bezahlt.


Pinguini

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Antwort auf Beitrag von Awend

Rechtlich gesehen ist der Kauf deines Kindes nichtig.. Also ja, sie darf das Geld nicht nehmen. Aber wenn du dabei bist, bist du die Käuferin und dein Kind übergibt ja nur das (dein!) Geld. Da sehe ich kein Problem. Komische Verkäuferin! Bäcker wechseln Meine 3jährige hält jedem meine Bankkarte hin und sagt "mit Karte bitte"


emilie.d.

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Ja, ist rechtlich so, kann sie sich weigern. Hier im Dorf funktioniert das allerdings völlig problemlos, meine Kinder gehen seit der 1. Klasse mit Geld, Korb und Zettelchen allein am WE zum Bäcker.


Awend

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Antwort auf Beitrag von emilie.d.

Wo steht das? Also wenn ich daneben stehe, sage ich möchte dies und jenes und sie bezahlt dann nur?


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von Awend

Dass Deine Tochter nicht geschäftsfähig ist BGB 104. Die Bäckersfrau ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Dir abzuschließen. Wenn sie also auf dem Standpunkt steht, dass Deine Willensäußerung an der Stelle nicht genügt, kannst Du sie nicht zum Brötchenverkauf zwingen. Das Risiko der Rückabwicklung hätte sie.


Awend

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Antwort auf Beitrag von emilie.d.

Ja gut, dass sie mir nichts verkaufen muss steht ja auf nem anderen Blatt Papier, das wäre dann das Hausrecht. Aber ein Risiko zur Rückabwicklung wäre es doch nur, wenn meine Tochter allein was kaufen würde und ich nicht einverstanden damit bin und das reklamiere. Meine eigene Bestellung kann ich ja nicht reklamieren.


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von Awend

Ein nicht geschäftsfähiger Erfüllungsgehilfe ist nicht in der Lage, wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das macht einen Vertrag anfechtbar, das kann dazu führen, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird. Insofern, vielleicht gab es bei Euch ja schon Probleme in der Bäckerei, es gab für die Verkäufer Weisung von oben und Deine Verkäuferin nimmt das halt sehr wörtlich. Es gibt Eltern, die halb angegessene Schokocroissants zurück ins Geschäft tragen. Beim Netto neben der Schule meines Sohnes gab es Probleme, weil dort Kinder eingekauft haben (eben nicht mehr in taschengeldüblichen Mengen) und das an Kinder auf dem Schulhof vertickt haben. Scheint ein neues Geschäftsmodell zu sein, bei einer Freundin von mir an deren Grundschule hat ein Junge sich so komplette Legosets finanziert. Seinen Eltern ist aufgefallen, dass er plötzlich so viel Geld hatte, die Lehrer haben nix bemerkt. Ganz ehrlich, ich würde die Verkäuferin nicht bedrängen, nur damit mein Kind ein schönes Einkaufserlebnis hat. Wenn die andere Verkäuferin da ist, kannst Du es ja Dein Kind übergeben lassen und sonst machst Du es halt selbst. Und Deinem Kind kannst Du ja kindgerecht erklären, dass sie eigentlich noch nicht geschäftsfähig ist, aber die eine Verkäuferin aus Kulanz ihr Geld nimmt. Und die andere halt nicht.


Rachelffm

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würde deine tochter allein zum bäcker gehen, könnte ich die verkäuferin verstehen, wenn du daneben stehst, ihre bestellung mitbekommst, allerdings null. ich würde die verkäuferin einfach mal nett darauf ansprechen. zeigt sie sich uneinsichtig, ggf. mal den chef drauf ansprechen.


Rachelffm

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Antwort auf Beitrag von Awend

würde deine tochter allein zum bäcker gehen, könnte ich die verkäuferin verstehen, wenn du daneben stehst, ihre bestellung mitbekommst, allerdings null. ich würde die verkäuferin einfach mal nett darauf ansprechen. zeigt sie sich uneinsichtig, ggf. mal den chef drauf ansprechen.


Cpt_Elli

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Vielleicht ist sie neu und möchte einfach nichts falsch machen. Meistens finde ich es ganz gut, wenn das Servicepersonal beim Bäcker oder auch an der Eistheke, im Restaurant etc. noch mal kurz die Bestellung wiederholt und auf meine bestätigende Reaktion wartet. Meine Töchter sind da gerne recht vorlaut. In dem Moment, wo ein Elternteil den Kauf abnickt, ist ja klar, dass der Geschäftspartner nicht das Kind ist. Wer bezahlt ist dann egal. Ich würde es einfach ansprechen, vielleicht wenn deine Tochter nicht dabei ist.


Awend

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Antwort auf Beitrag von Cpt_Elli

Und das ist ja das komische. Es ist nicht meine Tochter, die die "Bestellung" aufgibt, sondern ich. Es geht hier lediglich um die Geldübergabe, die meine Tochter für mich macht. Mal schauen, muss man wahrscheinlich wirklich mal ansprechen, wieso sie das tut. Es gibt für mich da keine rechtliche Grundlage, jedenfalls hab ich nichts gefunden. Zumal sie ja so redet, dass sie das Geld nicht annehmen "darf".


Rachelffm

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Antwort auf Beitrag von Awend

ja ok, dann macht es erst recht überhaupt keinen sinn. da frag echt am besten mal die verkäuferin.


Aixoni

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Meine 3,5 Jährige kauft schon seit einiger Zeit alleine Pixibücher - ich warte draußen vor dem Laden und sie geht mit einem Euro rein, sucht sich eins aus, bezahlt und kommt mit dem Cent Rückgeld wieder. Das liebt sie sehr. Gab noch nie ein Problem, obwohl ich noch nicht mal mit im Laden war. Prinzipiell ist es aber natürlich das Recht der Verkäuferin. Einfach mal ansprechen, wenn die Kind nicht dabei ist und ihr versichern, dass es okay ist.


die_ente_macht_nagnag

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Antwort auf Beitrag von Awend

Geschäftstätigkeit heißt ja, dass sie in eigenem Willen ein Geschäft abschließen kann (also Einkaufen). Wenn sie nur im Auftrag oder gar in deinem Beisein das Geld gibt, ist das ja kein eigenes Geschäft. Dann kauft der Erwachsene und nicht das Kind. Ich kann meine 6 Jährige zum Bäcker schicken, um ein Brot zu kaufen. Das ist dann ein gültiger Kaufvertrag; wenn sie sich von dem Brotgeld aber einen Kaugummi statt Brot kaufen würde, dann könnte ich das rückgängig machen.


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von die_ente_macht_nagnag

Wenn Du Deinen 6jährigen schickst, ist es eben nicht gültig. BGB 104. Du kannst ins Geschäft gehen und das Brot umtauschen, dass der Bäcker dann wegschmeißen müsste. Risiko hat der Händler.


die_ente_macht_nagnag

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Antwort auf Beitrag von emilie.d.

Natürlich ist das gültig (nennt sich Erfüllungsgehilfe) und ja, Risiko hat der Laden. ICH würde das Geschäft ja auch nicht rückgängig machen; da es ja nicht der Fehler des Ladens war. Meine 6Jährige würde übrigens locker als 8Jährige optisch durchgehen, und Ausweis ist da halt nicht aber trotzdem (beschränkt) geschäftsfähig. Bei ner 5jährigen, dir nur das Geld hinlegt, muss der Laden sogar annehmen (es sei den es ist nur Hartgeld).


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von die_ente_macht_nagnag

Der Laden muss gar nichts. Ärzte müssen in bestimmten Fällen Patienten behandeln, ein Brötchenverkäufer ist nicht verpflichtet, Dir Brötchen zu verkaufen. Unter 7 Jahren ist Dein Kind nicht geschäftsfähig, Verträge automatisch nichtig. Egal, wie alt es aussieht. Über 7 greift dann BGB 110 ("Taschengeldparagraph"), ab da könnte sie rechtswirksam in beschränktem Maße einkaufen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__110.html


die_ente_macht_nagnag

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Antwort auf Beitrag von emilie.d.

Der "Vertrag" ist zustande gekommen, in dem Moment wo der/die Bäckereifachverkäufer*im das gewünschte Brot aus der Auslage nimmt und in die Tüte steckt. Davon abgesehen, ist der Vertrag doch überhaupt nicht mit der 6Jährigen abgeschlossen, sondern mit dem Erwachsenen. Der Minderjährige ist nur der Erfüllungsgehilfe auch wenn sie von mir zum Bäcker geschickt wurde; und erst Recht wenn die Mutter daneben steht. Selbst wenn man meine 6Jährige für 8 hält, ist kaum anzunehmen, daß sie von ihrem Taschegeld ein ganzes Brot kaufen würde. Unser Kita hat schon Ausflüge in den Edeka gemacht, um Einkaufen zu üben ... die Mitarbeiter unseres Edekas sind qualifiziert und freuen sich auch über minderjährige "Einkaufs"-Hilfen.


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von die_ente_macht_nagnag

Du hattest oben geschrieben: "Ich kann meine 6 Jährige zum Bäcker schicken, um ein Brot zu kaufen. Das ist dann ein gültiger Kaufvertrag." Nochmal, ist es nicht, weil sie U7 ist, sie ist nicht geschäftsfähig. Sie kann keine Verträge schließen. Beim Beispiel der AP steht Mutter daneben, Du schreibst, Kind sei bei der Geldübergabe Erfüllungsgehilfe. Auch für Erfüllungsgehilfen gelten die allg. Geschäfsfähigkeitsregelungen des BGB, sprich mit 6 ist sie wieder zu jung dafür. Dass oft auch 6jährige kleinere Besorgungen machen können und andere Geschäfte das aus Kulanz machen, alles richtig. Meine Kinder sind mit 6 auch alleine Brötchen kaufen gegangen. Aber das ist dann eben Kulanz.


die_ente_macht_nagnag

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Antwort auf Beitrag von emilie.d.

Ein Erfüllungsgehilfe muss nicht geschäftsfähig sein, weil er doch überhaupt kein Geschäft abschließt. Er führt nur den "fremden Willen" aus. Es ist meine Verantwortung/Haftung das ich dessen Fähigkeiten korrekt einschätze. Natürlich ist es richtig, dass Minderjährige keine Geschäfte abschließen können. Sie sollen dadurch vor belastenden Verträgen geschützt werden ... also kein Handyabo, kein Vinted-Account, keine Bürgschaften ... Das Minderjährige zum Bäcker geschickt werden um Brot zu holen, ist Alltag und vom Gesetzt gedeckt. Da jetzt irgendeine Kulanz von Seiten des Händlers draus zu machen ist doch weltfremd. Ich würde mich bei der Filialleitung erkundigen, ob die Verkäufer*in tatsächlich das Geld nicht von dem Kind nehmen durfte oder ob da vielleicht ein Missverständnis vorliegt. Man weiß ja nicht, ob es nicht einen anderen Hintergrund hat, hätte mich jetzt auch interessiert. Ansonsten würde ich mir einen Laden mit entspannteren Mitarbeitern suchen.


emilie.d.

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Antwort auf Beitrag von die_ente_macht_nagnag

Schau mal hier, da wird das auch nochmal ausführlich erklärt: https://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/rechtsgeschaefte/geschaeftsfaehigkeit-von-kindern-und-jugendlichen-tschengeldparagraf "§ 105 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat. Kinder können also bis zu ihrem 7. Geburtstag keine Rechtsgeschäfte tätigen und keine Verträge abschließen. Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also – rein rechtlich gesehen – nicht einmal im Freibad ein Eis kaufen." Bei der Geldübergabe handelt es sich um ein sg. einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem "eine Partei (der Zahlende) durch die physische Übergabe von Geldmitteln die Absicht hat, eine rechtliche Wirkung zu erzielen, beispielsweise die Erfüllung einer Schuld." Minderjährige können wirksame Verträge abschließen, wenn sie älter als 7 sind. Z.B. dann eben ein Eis im Freibad kaufen.