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Verlängerung Elternzeit

Thema: Verlängerung Elternzeit

Hallo, mein Kind wurde am 20.02.2015 geboren und ich hatte nur die ersten 12 Monate Elternzeit genommen. Jetzt wollte ich die Monate 12-24 Monate nehmen, kann ich die auch vom 12.06.19 - 11.06.20 nehmen ?? Und wie lange vorher muss ich den AG bescheid geben ? Danke!!

von nexttime am 07.04.2019, 21:23



Antwort auf Beitrag von nexttime

Du hast nur noch 12 Monate EZ übrig. Die kannst du tagesgenau frei wählbar nehmen, unabhängig vom Geburtstag des Kindes. Du musst aber rechtzeitig melden. 13 Wochen vor Beginn, wenn ich es richtig im Kopf habe, das wird mit Anfang Juni glaube nix mehr werden.

von basis am 07.04.2019, 23:17



Antwort auf Beitrag von nexttime

Aber da gibt es noch einen unterschied bei Geburten vor den 1. Juli 2015, so wie ich das verstehe, kann ich da 12 Monate mit rüber nehmen und habe eine Zeit von 7 Wochen den AG bescheid zu sagen. oder wie verstehst du das?? Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/wie-kann-ich-die-elternzeit-aufteilen-/124812 Elternzeit ab dem 3. Geburtstag - bei Geburten vor dem 1. Juli 2015: Falls Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 12 Monate übertragen in den Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. Dies müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihrem Antrag zuzustimmen. Er kann den Antrag auch ablehnen. Dazu braucht er keine "dringenden betrieblichen Gründe". Bei seiner Entscheidung darf Ihr Arbeitgeber allerdings nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen. Er muss auch Ihre Interessen in angemessenem Maße berücksichtigen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er allgemein auf betriebliche Schwierigkeiten wegen Ihrer Elternzeit verweist. Tipp: Stellen Sie den Antrag auf Übertragung vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Wenn der Arbeitgeber die Übertragung ablehnt, dann können Sie die Elternzeit, die nicht übertragen wird, nämlich noch vor dem 3. Geburtstag nehmen. Sie können sich aber auch danach noch mit Ihrem Arbeitgeber einigen über eine Übertragung der übrigen Elternzeit. Denn es gibt keine Antragsfrist für die Übertragung. Die nicht genutzte Elternzeit verfällt nicht automatisch am 3. Geburtstag Ihres Kindes. Wenn Sie die Übertragung beantragen, müssen Sie nach der Auffassung des Bundesfamilienministeriums keine konkreten Daten für die spätere Elternzeit nennen. Es genügt, wenn Sie die Elternzeit später rechtzeitig anmelden, also mindestens 7 Wochen vorher. Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen in 2 Zeitabschnitte. Mehr als 2 Zeitabschnitte sind nur möglich mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehr als 2 Zeitabschnitte aufteilen wollen, dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon im Antrag auf Übertragung darauf hinweisen. Ansonsten müssen Sie später einen weiteren Antrag dafür stellen.

von nexttime am 08.04.2019, 10:03



Antwort auf Beitrag von nexttime

Ja, deshalb hast Du nur noch 12 Monate, weil vor dem Stichtag geboren. "Ohne Frist" bezieht sich auf die Übertragung der nicht genommenen Monate, nicht auf die tatsächliche Meldung der Elternzeit. Formal muss man die nicht genommenen Monate schriftlich auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag übertragen. Früher hieß es, das muss vor dem 3. Geburtstag passieren, sonst sind die Monate ganz verloren gewesen. Inzwischen gibt es da wohl aber Urteile, wonach es keine Frist mehr für die Übertragung der verbliebenen Zeit gibt, man sie also auch nach dem 3. Geburtstag noch formal übertragen kann. Zu den Fristen der EZ-Meldung: Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/elternzeit-anspruch-antrag-und-dauer-31-antrag-und-frist_idesk_PI42323_HI568118.html Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden. Für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BEGG ergibt sich, dass der jeweils gesamte Elternzeitanspruch des betreffenden Zeitraums innerhalb der Fristen verlangt werden muss – also auch etwaige Teile nach Unterbrechungen. Ich hab auch gerade die 12 Monate meines 2014er Sohnes noch gemeldet, deshalb hatte ich da auch kürzlich nach gesucht und die 13 Wochen-Frist bei mir ausgerechnet.

von basis am 08.04.2019, 14:50