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Elternzeit

Thema: Elternzeit

Hallo :-) erstmal danke für die vielen Antworten bei meiner letzten Frage. Ist es möglich, wenn man in Elternzeit ist, die Elternzeit zu verlängern, wenn man sieht, dass es gar nicht möglich wäre, das Kind woanders hinzugeben, weil es damit nicht zurecht kommt oder man es gar nicht schafft, es übers Herz zu bringen? Angenommen man sagt, ich fange ab dem 1.7. wieder an zu arbeiten und merkt dann, es ist viel zu früh, dann nach Absprache mit dem Arbeitgeber nochmal um drei Monate zu verlängern oder bekommt man dann kein Elterngeld mehr? Danke für die Antworten!!

Mitglied inaktiv - 07.11.2011, 08:28



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Hi, Elternzeit und Elterngeld sind 2 verschiedene Sachen. Innerhalb der ersten 2 Jahre musst du dich in Sachen Elternzeit festlegen und kannst das dann nur mit Zustimmung des AG noch ändern. Das 3. Jahr anhängen kannst du allerdings durch simple Erklärung, da muss der AG nicht zustimmen und er kann auch nicht ablehnen. Daher ist es immer geschickt, sich zunächst für 2 Jahre festzulegen und dann gegen Ende des 2. Jahres über das 3. Jahr nachzudennken. Elterngeld gibt es nur im ersten Lebensjahr (ggf. bis zum 14. Monat) und es ist ein Einkommensersatz. Hier ist es praktisch, zunächst nur das anzugeben, wobei man sich absolut sicher ist und ggf. dann später anzuzeigen, wenn man doch eher oder mehr arbeiten geht. Dann würde eine Kürzung des EG per Bescheid ergehen, die problemlos ist. Gibt man aber anfangs an, bald wieder arbeiten zu gehen und geht dann doch nicht oder weniger, ist das Amt NICHT verpflichtet, neu zu bescheiden, d.h. dann länger EG zu zahlen. Das muss es nur, wenn extreme Bedingungen eintreten. Gruß, speedy

von speedy am 07.11.2011, 09:18



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Mein AG stimmte dem 3. Jahr, welches ich nehmen wollte wenn mein Kind in die Schule kommt leider nicht zu. Somit ging mir dieses Jahr verloren!

von jomar am 07.11.2011, 17:12



Antwort auf Beitrag von jomar

Wie genau war das bei Dir?? Wenn Du zu Beginn der Elternzeit die Übertragung der 12 Monate beantragt hast und der AG zugestimmt hat, dann kann er das später nicht verwehren. Hat er nicht zugestimmt, hattest Du immer noch die Möglichkeit, sofort drei Jahre in EZ zu gehen. Eigentlich dürfte das Jahr dann nicht einfach verfallen. Es sei denn, Du hättest entweder vergessen, die Übertragung zu beantragen oder er hat die Übertragung abgelehnt und Du hast daraufhin nicht direkt drei Jahre angemeldet... Oder gibts da noch mehr Möglichkeiten? LG, dieElle

von dieElle am 07.11.2011, 17:52



Antwort auf Beitrag von jomar

Hi, die Zustimmungspflicht entfällt nur, wenn du es unmittelbar im Anschluss an die ersten 2 Jahre nimmst, möchstest du es später nehmen, muss der AG einem "Aufschub" zustimmen - und zwar schon im eigentlichen Berechtigungszeitraum (also spätestens vor Ablauf des 2. Jahres beantragen). Stimmt er dem Aufschub nicht zu, kannst du es dann immer noch direkt nach dem 2. Jahr nehmen, sonst ist das Jahr tatsächlich weg. Gruß, Speedy

von speedy am 08.11.2011, 08:53