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Unterhaltsvorschuss-Frage WER kennt sich aus?

Thema: Unterhaltsvorschuss-Frage WER kennt sich aus?

Wenn man Unterhaltsvorschuß vom jugendamt bekommt, dann muss der papa sobald er wieder zahlungskräftig ist dem Jugendamt den vollen Unterhalt zurück zahlen. Nun meine Frage: wenn die mama eine zeitlang nur den unterhaltsvorschuss bekommt und der vater aber irgendwann den vollen unterhalt zurück bezahlen muss, bekommt dann die mutter auch die differenz zwischen dem unterhaltsvorschuss und dem vollen unterhalt zugeteilt?

von NadineLT am 04.05.2012, 19:36



Antwort auf Beitrag von NadineLT

Nach meinem Wissen ja. Zumindest ist es bei uns so: Die Kids haben von 4-8/2011 UHV bekommen. Seit 9/2011 zahlt Daddy endlich wenigstens den Mindestsatz. Aktuell kämpfen wir um den Rückstand. JA fordert den tatsächlich gezahlten UHV ein, die Differenz zwischen erhaltenem UHV und dem tatsächlichen Anspruch der Kinder (da Papa in den Monaten bereits fürstlich verdient hat) ist meine Aufgabe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das JA mehr einbehält, als es Dir gezahlt hat. Was sollte dafür die Grundlage sein ? LG !

von Ikmam am 04.05.2012, 21:08



Antwort auf Beitrag von NadineLT

Hat das Jugendamt eine Beistandschaft fürs Kind? Ja: Dann habe sie den Unterhalt titulieren lassen und versuchen immer wieder diesen beim Vater zu Pfänden. Die Differenz zwischen Unterhaltsvorchuss und dem regulären Unterhalt bekommst Du dann ausgezahlt. Nein: Dann bekommt das Jugendamt ja nur ihren Unterhaltsvorschuss vom Vater wieder. Wenn Du selber einen Titel gegen den Vater hast, musst Du die Differenz selber einfordern. Hast Du keinen Titel, gibt es Rückwirkend auch keinen Unterhalt...

von nane973 am 05.05.2012, 15:14



Antwort auf Beitrag von nane973

"Hast Du keinen Titel, gibt es Rückwirkend auch keinen Unterhalt..." Stimmt nicht ganz. Denn sie kann ja noch - wie wir es gerade angehen - einen AUCH rückwirkenden Titel erklagen, wenn sie nachweisen kann, dass sein Einkommen deutlich höher lag als veranschlagt.

von Ikmam am 05.05.2012, 15:58



Antwort auf Beitrag von Ikmam

Hm, habe damals (5Jahre her)von meinem Anwalt anderes gesagt bekommen. Kann sich aber inzwischen ja wieder geändert haben :-) Damals hieß es, das selbst bei höherem Gehalt seit der letzten Berechnung des Unterhalts, der Unterhaltsschuldner 2 Jahre keine Lohnabrechnungen vorweisen muss. Schutz vor Rachsüchtigen Expartnern, die demjenigen damit nur Steine und Prozesskosten in den Weg legen wollen... Aussage Anwalt... Also war nix mit einem Titel rückwirkend.

von nane973 am 05.05.2012, 16:08