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Neugierige Frage: Kindesunterhalt ab 18, wenn Kind Kontakt verweigert

Neugierige Frage: Kindesunterhalt ab 18, wenn Kind Kontakt verweigert

Laufente123

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Ich habe eine neugierige frage. Wenn ein 18+ Kind den Kontakt verweigert, dann darf der Elternteil den Unterhalt einbehalten? Korrekt? Wieviel Kontakt reicht denn aus, damit das gezahlt werden muss? Viele 18+ Kinder sehen den Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, oft Wochen nicht. Die haben halt anderes zu tun. Ich wundere mich, weil ich im Bekanntenkreis einen solchen Fall haben. Kind wird bald 18. Ich habe auch mit 18+ nicht Juchhu geschrien und meine Eltern voller Begeisterung besucht. Ich bin lieber in meiner Studentenstadt geblieben. Müssen Kinder geschiedener Eltern MEHR Kontakt halten als es oft "normal" in dem Alter wäre? Danke Laufente


Pamo

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

Meines Wissens gibt es da keinen Zusammenhang. Der Barunterhalt für 18+ ist auch ohne Kontakt fällig. Oder gab es eine Gesetzesänderung?


zwergchen1984

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

Nein, darf er nicht einbehalten. Einbehalten ist nur möglich, wenn das Kind weder Ausbildung noch Studium beginnt und eine "Selbstfindungsphase" hat. Dann ruht der Unterhalt. Nimmt das Kind ein Jahr später die Ausbildung/das Studium auf, müssen die Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Wohnt das Kind noch zu Hause, darf dieser Elternteil es mit Kost und Logie verrechnen und den Betrag der übrig bleibt, auszahlen. Beispiel: Laut Tabelle wären es 300 Euro. 250 Euro sind für Kost und anteilige Miete fällig. Dann müssten noch 50 Euro ausbezahlt werden. Der andere Elternteil zahlt weiterhin seinen Betrag auf das Konto des Kindes. Wohnt das Kind nicht mehr zu Hause müssen beide Elternteile zahlen. Dieses "Wenn du dich nicht bei mir meldest, zahle ich nicht für dich!" ist eher eine Erpressung seitens des Elternteils, welches Unterhalt leisten muss und nicht will. Das machen nicht wenige und oft verzichten die Kinder dann darauf, den Unterhalt notfalls auch per Gericht einzufordern. Denn das ist anstrengend und müßig.


zwergchen1984

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Antwort auf Beitrag von zwergchen1984

Oh, der erste Absatz gilt übrigens so lange bis das Kind 27 ist oder erfolgreich ein/e Ausbildung/Studium abgeschlossen hat.


WonderWoman

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

ich habe ja schon viele falsche annahmen zum unterhalt gehört aber das gerücht ist sogar mir neu. weder u18 noch ü18 muss der unterhalt durch braves besuchen des unthaltsschuldners verdient oder gar erarbeitet werden. unterhalt schuldet man immer. der kontakt zum kind ist dabei unerheblich.


Möhrchen

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

Äh nein - wer soll das in diesem Fall denn festgelegt haben? Das 18+–Kind wird einen Anwalt einschalten müssen, aber Unterhalt leisten müssen die Eltern trotzdem.


Laufente123

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Danke. Da muss ich mal meine Bekannte fragen, warum sie so was erzählt. ich vermute dann wird es eher so sein, dass das Kind keine Lust hat den Vater zu verklagen und die Mutter das Kind nicht bedrängt und das einfach akzeptiert. Oder der Vater hat beiden einen Bären aufgebunden und keiner hat es in Frage gestellt. In dieser Familie ist Unterhalt ein Machtmittel und weniger für den tatsächlichen Lebensunterhalt notwendig....auf allen Seiten. Na denn.... Danke LG Laufente


Laufente123

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

Danke. Da muss ich mal meine Bekannte fragen, warum sie so was erzählt. ich vermute dann wird es eher so sein, dass das Kind keine Lust hat den Vater zu verklagen und die Mutter das Kind nicht bedrängt und das einfach akzeptiert. Oder der Vater hat beiden einen Bären aufgebunden und keiner hat es in Frage gestellt. In dieser Familie ist Unterhalt ein Machtmittel und weniger für den tatsächlichen Lebensunterhalt notwendig....auf allen Seiten. Na denn.... Danke LG Laufente


Rote_Nelke

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Antwort auf Beitrag von Laufente123

Solange das Kind seine Erstausbildung nicht abgeschlossen hat, muss Unterhalt gezahlt werden. Punkt. Unterhalt gibt es, weil das Kind existiert, nicht als Belohnung für den Kontakt zu den Eltern. Manche haben Ideen...