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Geschrieben von Lena_1922 am 11.04.2023, 14:21 Uhr

das ist aber keine beistandschaft....

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen

das zieht die Beistandschaft durch - notfalls auch vor Gericht

 
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