Sehr geehrter Dr. Bluni,
Zur Zeit bin ich in der 6.SSW.
Ich habe bereits einen 2 jährigen Sohn, dessen Schwangerschaft mit sehr viel Komplikationen verlief.
U.a. hatte ich starke Blutungen von der 14.-17.SSw, vorzeitige Wehen bis zum Ende der SS.In der 30.SSw hatte ich eine vorzeiteigen Blasensprung und mein Sohn kam dann in der 32.SSw zur Welt.
Mein Gynäkologe meinte außerdem ich hätte eine leichte Form des unterus bicornis.
Bei meiner derzeitigen SS ist er sehr optimistisch und meinte, dass diese durch aus super verlaufen könnte.
Leider bin ich sehr skeptisch und besorgt, da ich zu dem auch noch in der Altenpflege arbeite.
Sind Sie der Meinung, dass man in diesem Fall schon vorweg ein Beschäftigungsverbot erteilen müsste, oder soll ich alles auf mich zukommen lassen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Gruß
Jasmin Kammerer
Mitglied inaktiv - 02.11.2010, 13:37
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot ja oder nein?
Liebe Jasmin,
ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 02.11.2010