Frage: Beschäftigungsverbot- AG oder FA?

Hallo Herr Dr. Bluni, wir hatten heute das Organscreening/Feindiagnostik. Es sah soweit alles gut aus. Die Ärztin sagte, dass meine Gebärmutter mittlerweile zuuu weit oben liegt.. Sie war fast schon geschockt, weil sie unterm Brust schallen musste.. So früh schon in der 23. Ssw? Erklären konnte sie mir das leider nicht. Da ich auch noch Kreislaufprobleme habe und zwischendurch leider auch umkippe.. bin ich momentan noch krankgeschrieben. Was passiert? Während der Untersuchung bekomme ich einen Kreislaufkollaps&532; wir mussten kurz abbrechen.. Ich war aber zum Glück nicht bewusstlos.. Nun ruft mich meine FA an und sagt, dass wir den regulären Termin am Montag verschieben müssen, da ich ja heute schon das Organscreening (Pränatalzentrum) hatte. Ich möchte aber dringend mit ihr über ein Beschäftigungsverbot sprechen.. das habe ich auch am Telefon so angesprochen.. Mir wurde gesagt, dass ich das mit meinem Arbeitgeber klären soll &527; Also wird sich meine Frauenärztin sich da komplett raushalten. Ist das ok so? Wird das so geregelt? Ganz ehrlich.. Ich hatte nie vor zuhause zu bleiben, aber es geht nicht, wirklich nicht!! Ich arbeite mit Kindern (Grundschule).. und nochmal auf der Arbeit umkippen möchte ich nicht, schon garnicht vor den Kindern. Ahhh ich weiß nicht was ich machen soll... &532; Darf sie sich einfach so da raushalten? Obwohl ich immer wieder dazu neige umzukippen.. und mein Blutdruck durchgehend zu niedrig ist. (84 - 48 oder mal 90-50/60) Ist das nicht schädlich fürs Baby? Vielen Dank im Voraus. Liebe Grüße Dilek Baz

von Didi877 am 18.05.2017, 18:15



Antwort auf: Beschäftigungsverbot- AG oder FA?

Hallo, 1. zunächst einmal gibt es für ein solches Beschäftigungsverbot ganz bestimmte juristische Voraussetzungen, die Sie in unserer Stichwortsuche unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot beschrieben finden. Für mich hat sich die beschriebene Situation nicht annähernd danach an, dass sie überhaupt diese Voraussetzungen vorliegen. 2. falls es solche Voraussetzungen gibt, ist es prinzipiell sowohl dem Arbeitgeber als auch der betreuenden Frauenärztin möglich, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 18.05.2017



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