Wie weit darf die Tätigkeit nach der Elternzeit von der bisherigen abweichen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie weit darf die Tätigkeit nach der Elternzeit von der bisherigen abweichen?

Sehr geehrte Frau Bader, ich erwarte im September mein erstes Kind. Heute habe ich ein kurzes Gespräch mit meinem Vorgesetzten zum Thema Elternzeit und Wiedereinstieg / Elternzeit Plus geführt. Ich möchte nach 6 Monaten wieder in Teilzeit arbeiten. Nun sagt mir mein Chef, dass das zwar möglich ist (es ist ja auch mein gutes Recht), jedoch nicht in der Abteilung, in der ich zur Zeit arbeite. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich kaufmännische Angestellte in der Abteilung Controlling bin. Jedoch gibt es einen Passus, dass der Arbeitsbereich von der Firma geändert werden kann und ich als Arbeitnehmer verpflichtet bin, jede zumutbare Tätigkeit auszuüben. Beschäftigt bin ich im Vertriebs- und Kostencontrolling und soll zukünftig im Schadensmanagement (Haftpflicht- und KFZ-Schäden) eingesetzt werden. Ist dies nach Ihrer Erfahrung eine vergleichbare Position? Alle bisher erworbenen Kenntnisse kann ich dort nicht mehr einsetzen und im Bereich Schadensmanagement habe ich keine Erfahrung. Die Bezahlung soll sich nicht ändern. Außerdem habe ich ein Zwischenzeugnis, in dem meine Aufgaben im Controlling beschrieben sind und ein Protokoll über meinen Tätigkeiten aus einem Mitarbeitergespräch. Ich möchte natürlich wieder im Controlling arbeiten. Wie würden Sie die Vergleichbarkeit der Stellen beurteilen? Macht es Sinn sich jetzt schon mit dem Arbeitgeber ausführlicher auseinander zu setzen? Es soll 6 Wochen vor Beginn der Teilzeit ein ausführlicheres Gespräch über die zukünftigen Tätigkeiten geben. Die Firma wird sich wahrscheinlich auf den genannten Passus berufen. Ist dieser überhaupt zulässig? Vielen Dank vorab. Verena S.

von VerenaSch am 30.04.2015, 17:42



Antwort auf: Wie weit darf die Tätigkeit nach der Elternzeit von der bisherigen abweichen?

Hallo, so aus der Ferne würde ich es nicht für den gleichen Arbeitsbereich halten Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.05.2015



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