Sehr geehrte Frau Bader, seit 04.2013 arbeite ich als Assistenzaerztin in Deutschland. meine Tochter wurde am 19.02.2015 geboren. Meinen Antrag auf Elterngeld wurde abgelehnt mit begrundung dass die Besitzer einen Aufenthaltstitel nach 19a - Blaue Karte haben keine Anspruch auf Elterngeld. 1) Erklaren Sie mir Bitte warum so ist. Eine Aufenthaltstitel 19a wird nur an hochqualifizierte personen zur ausuebung eine Erwerbststaetitkeit .Gesetz lautet : Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 19a Blaue Karte EU (1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt. Elterngeld gesetz lautet: Anspruch auf Elterngeld haben Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 2) Werde ich gewinnen wenn ich einen Widerspruch erheben? MfG EFS
von angela2015 am 15.06.2015, 01:36