Hallo,
ich arbeite im Sozialdienst im Schichtdienst( vor meiner 1. SS 30h/W)
Ich habe 1,5Jahre Elternzeit genommen, die bis zum 9.6.17 geht. Im Februar 17 beginne ich wieder mit arbeiten (noch kein neuer o Änderungsvertrag)- 15 o 20h.
Meine Frage:
-- Wenn ich nächstes Jahr während meiner laufenden Elternzeit wieder Schwanger werden sollte, kann mich da mein AG einfach so ohne Beschäftigungsverbot weiter arbeiten lassen? Oder darf er es mir auch verweigern und mich ohne dies Daheim lassen?
Ich habe bei meiner 1. SS von meinem AG Besch. Verbot bekommen, da es keine "sichere" Stelle an meinem Arbeitsplatz gab.
--Wenn mir mein AG mir keinen neuen Vertrag o kein Änderungsvertrag gibt und ich dann aber weniger arbeite - weniger verdiene - was dann??
--Falls ich wieder Schwanger werde, muss ich da meinen Resturlaub vor dem 2. Beschäftigungsverbot nehmen? Oder auszahlen lassen? Oder kann dieser Ruhen?
-- mein AG meint ich solle lieber 15 h / W arbeiten..denn Überstunden gibts eh immer und die kann ich mir auszahlen lassen o ansammeln.., ist es nichth besser ich arbeite gleich 20 h / W ohne Überstunden und bekomme mehr Gehalt - ohne Überstunden? Denn ich wollte ja für mein neues Elterngeld auf ein ähnliches Gehalt kommen - zu Berechnung.
Vielen Dank
von
DoBau
am 04.11.2016, 13:14
Antwort auf:
Während Elternzeit erneut Schwanger - Beschäftigungsverbot?
Hallo,
1. Verstehe ich nicht. Bei einem BV müssen Sie nicht arbeiten
2. Der Urlaub wird dann besser nach der 2. EZ genommen
3. Das ist eine rechnerische Frage (wie die Überstunden bezahlt werden) - beim EG ist nur der tatsächliche Betrag entscheidend
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.11.2016
Antwort auf:
Während Elternzeit erneut Schwanger - Beschäftigungsverbot?
1. Wenn ich nächstes Jahr während meiner laufenden Elternzeit wieder Schwanger werden sollte,,....
Während der beantragten und genehmigten Elternzeit bist du zu Hause und im Fall einer Schwangerschaft keiner Gefährdung ausgesetzt.
2. ... kann mich da mein AG einfach so ohne Beschäftigungsverbot weiter arbeiten lassen? Oder darf er es mir auch verweigern und mich ohne dies Daheim lassen?
Die Frage stellt sich erst, wenn dein TZ-Vertrag beginnt. Dann wird der AG deine Tätigkeit erneut nach Gefährdungen beurteilen und entscheiden, ob er dich umsetzt oder ggf. freistellt. Das ist seine Entscheidung. Was dich betrifft, ist es Voraussetzung, dass du für die 15-20 h/Wo eine Betreuung für dein Kind hast und abkömmlich bist.
3. Falls ich wieder Schwanger werde, muss ich da meinen Resturlaub vor dem 2. Beschäftigungsverbot nehmen? Oder auszahlen lassen? Oder kann dieser Ruhen?
Der Resturlaub von früher wird dann abgegolten, wenn dein früherer Vertrag wieder aktiv wird.
Mitglied inaktiv - 04.11.2016, 16:00